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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe

Allgemeine Informationen

Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, die geeignet sind, die Eigenschaften von Gewässern nachteilig zu verändern.

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, betreiben, wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dies daher bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z. B. Lagerbehälter für Heizöl, Tankstellen (auch Eigenverbrauchstankstellen), Altölsammelbehälter, Biogasanlagen sowie Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen).

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 wurden die Anzeigepflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundeseinheitlich neu geregelt.

Gemäß § 40 Abs. 1 AwSV hat derjenige, der eine nach § 46 Abs. 2 und Abs. 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn an der Anlage Maßnahmen ergriffen werden sollen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen.

Ebenso ist der Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage durch den neuen Betreiber der zuständigen Behörde im Sinne von § 40 Abs. 3 AwSV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt jedoch nicht für den Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

Landwirtschaftliche Anlagen

Die Anzeigepflicht für Betreiber von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) ergibt sich aus der Anlage 7 zur AwSV.

Soll nach Ziffer 6.1 der Anlage 7 zur AwSV eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, so hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Dies gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Formulare

Eine Anzeige soll zur Vereinfachung für Betreiber und Behörde auch weiterhin mit einem vorgefertigten Formular erfolgen.

Bitte nutzen Sie den entsprechenden Anzeigevordruck und reichen Sie diesen zusammen mit weiteren erforderlichen Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde ein.

Für die Bearbeitung der Anzeige werden Gebühren entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (WaKostVO M-V) erhoben.

Hinweis

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 40 Abs. 1 AwSV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt gemäß § 65 Nr. 21 AwSV ordnungswidrig.

In Hinblick auf JGS-Anlagen handelt gemäß § 65 Nr. 5 AwSV ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 3 AwSV in Verbindung mit Ziffer 6.1 der Anlage 7 zur AwSV eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld geahndet.

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19