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Verbrennen von Gartenabfällen im Landkreis Vorpommern-Greifswald grundsätzlich verboten

Verwaltung kontrolliert Einhaltung – einheitliches Satzungsrecht seit 01.01.2017

Nicht erlaubt! © schemmi / PIXELIO
Nicht erlaubt! © schemmi / PIXELIO

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist im Landkreis Vorpommern-Greifswald grundsätzlich verboten, denn die Verbrennung stellt in aller Regel eine unzulässige Form der Abfallbehandlung dar. Das gilt auch für das Verbrennen von Brettern, Bohlen, Balken und sonstigen Holzprodukten. Diese unterliegen unabhängig vom Anstrich oder Schadstoffgehalt der Altholzverordnung und dem generellen Verbot von Abfallverbrennung.

Hintergrund ist die einheitliche Abfallsatzung, welche seit dem 01.01.2017 für die Einwohner im Landkreis gilt. Darin wird geregelt, wie, wann und wo Abfälle bereitzustellen beziehungsweise zu übergeben sind. Lediglich Garten- und Küchenabfälle kann der Grundstücksbesitzer durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück verwerten (vgl. BT-Drs. 12/7284).

Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht ist in der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO) aus dem Jahr 2001 festgelegt. Darin wird in § 1 geregelt, dass pflanzliche Abfälle, die auf bewachsenen Flächen anfallen, auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, entsorgt werden dürfen. Für Gartenabfälle, die nicht verwertet werden können, bleibt nur die Übergabe und anschließenden Behandlung der Gartenabfälle in einer Kompostieranlage beziehungsweise die Abgabe beim Wertstoffhof.

Dennoch weist der Landkreis auf die absolut eingeschränkte Möglichkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen in den Monaten März und Oktober hin:

Der § 2 sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den Wertstoffhöfen durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unzulässig ist daher die Verbrennung auf Gartengrundstücken, die groß genug sind, um kompostieren zu können. Ferner darf nicht verbrannt werden, wenn ein Wertstoffhof angefahren werden kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht im Landkreis ein flächendeckendes Netz von Wertstoffhöfen, auf dem die Bürger einen Kubikmeter Pflanzenabfälle pro Werktag gemäß den jeweiligen Öffnungszeiten kostenfrei anliefern können (weiterführende Informationen unter http://www.vevg-karlsburg.de/).

Allen Bürgerinnen und Bürgern wird so ein praktikabler Weg zur Übergabe derjenigen Gartenabfälle angeboten, die nicht verwertbar sind oder nicht verwertet werden sollen. Damit fehlt im Regelfall mindestens eine der beiden Voraussetzungen aus dem § 2 der PflanzAbfLVO.

Nicht dem Abfallrecht unterliegen offene Feuer, die mit:

  1. gekauftem Kaminholz,
  2. Holz aus dem Wald, dass mit Zustimmung des Eigentümers dort geworben und solange gelagert wurde, bis eine geringe Restfeuchte erreicht ist (Erfahrungswert: Bei optimaler trockener Lagerung ein bis zwei Jahre) und
  3. trockenes Bruchholz aus dem Wald, dass dort (mit Zustimmung des Eigentümers/Pächters) gesammelt wurde, betrieben werden.

Zur Beachtung:

Jegliches offene Feuer unterliegt dem Brandschutz. Die Regelungen der jeweiligen Gemeinden sind unbedingt zu beachten. Das offene Feuer ist vorher rechtzeitig bei der Gemeinde und der Feuerwehr anzumelden. Auch wenn bei trockenem Kaminholz nahezu kein Rauch entsteht, sollte geprüft werden, ob andere Personen durch entstehenden Rauch nicht belästigt werden könnten.

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