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15.12.2020

Schutz vor Corona: Landkreis weist auf Quarantäne und Angabe von Kontaktpersonen hin

Zum Schutz vor der Verbreitung der Atemwegserkrankung müssen sich Infizierte – wenn sie von einem positiven Testergebnis erfahren - unverzüglich in häusliche Isolation begeben.

Kreislogo.png (freigestellt)
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Quarantäne heißt. Die Anordnung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sieht folgende Regelungen für Infizierte vor:

  • Infizierte müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben und bis zum Ende der Erkrankung in der Häuslichkeit aufhalten. (Quarantäne heißt: keinen Besuch empfangen und auch niemanden besuchen. Die Wohnung beziehungsweise das eigene Grundstück dürfen nicht verlassen werden.)
  • Infizierte haben unverzüglich nach Bekanntwerden der Infektion Kontaktpersonen im privaten und beruflichen Umfeld, mit Ausnahme von Kontaktpersonen aus dem medizinischem Bereich zu ermitteln.
  • Infizierte haben eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen.
  • Infizierte sind verpflichtet, ihre Kontaktpersonen der Kategorie I auf die für sie damit einhergehende häusliche Absonderung hinzuweisen und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Kontaktpersonen diese Allgemeinverfügung (insbesondere Ziffer II. der Allgemeinverfügung) zu beachten haben.


Als Kontaktperson gilt:

  • wer zu dem unter I definierten Personenkreis im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftreten der Symptome bis zum Zeitpunkt der häuslichen Absonderung Kontakt hatte.
  • wer zu dem unter I. definierten Personenkreis im Zeitraum von 48 Stunden vor Abnahme des Abstrichs Kontakt hatte.
  • wer zu dem unter I. definierten Personenkreis nachweislich Kontakt hatte, ab dem Zeitpunkt, als dieser zu einer an Covid-19-infizierten Person nachweislich Kontakt hatte in einer der nachfolgend benannten Situationen


Kontaktpersonen werden in folgenden zwei Situationen in die Kategorie 1 eingruppiert:

  • Enger Kontakt (weniger als 1,50 Meter, Nahfeld): Wer sich im Nahfeld der infizierten Person aufgehalten hat, mit einem Abstand von weniger als 1,50 Meter.
  • Kontakt unabhängig vom Abstand (hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum): Wer sich gemeinsam mit der infizierten Person über 30 Minuten unter der Voraussetzung der schlechten Belüftung gemeinsam in einem Raum aufgehalten hat.


Regelungen für Kontaktpersonen:

  • Kontaktpersonen haben sich zur Absonderung in häusliche Quarantäne zu begeben.
  • Kontaktpersonen haben sich für die Dauer von 14 Tagen, ab Zeitpunkt des letzten Kontakts mit der infizierten Person, abzusondern (häusliche Quarantäne). Eine Verkürzung der Quarantäne ist durch Nachweis eines negativen Tests beim Gesundheitsamt an Tag 10, durch Vorlage des Befundes bzw. der Mitteilung des Abstrichzentrum per App oder per Nachricht möglich.
  • Während der Absonderung ist es Kontaktpersonen untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z. B. Hausbrand, medizinischer Notfall).
  • Kontaktpersonen wird es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.


Sinn und Zweck der Allgemeinverfügung ist ein effektiveres Handeln und eine schnellere Unterbrechung von Infektionsketten. Das ersetzt die Kontaktnachverfolgung nicht, sondern unterstützt diese. Positive und Kontaktpersonen müssen sensibilisiert und stärker in die Pflicht genommen werden.

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