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08.04.2021

Schulbetrieb an Allgemeinbildenden und Beruflichen Schulen richtet sich künftig nach Stichtag und Inzidenzwert

Bildungsministerium regelt Entscheidungsabläufe neu

Auch für den Landkreis Vorpommern-Greifswald gelten die neuen Entscheidungskriterien zum Schulbetrieb, welche das Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gerade festgelegt hat.

Schulunterricht
Schulunterricht

Der Schulbetrieb an Allgemeinbildenden und Beruflichen Schulen findet ab dem 12. April 2021 gemäß dieser Festlegungen des Bildungsministeriums vom 7. April 2021 wie folgt statt. Jeweils der Mittwoch einer Woche bildet den Stichtag, an dem der bestehende Inzidenzwert (Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner je 7-Tage) entscheidend für den Schulbetrieb der kommenden Woche ist.

Weitere Informationen des Bildungsministeriums für die Bereiche Schule, Hochschule und Kultur finden sich hier:
(https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Blickpunkte/Coronavirus)

Liegt der Inzidenzwert im Landkreis Vorpommern-Greifswald unter 150, gelten folgende Regelungen:
In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und in den Abschlussjahrgängen findet ein täglicher Präsenzunterricht statt.
In dieser Stufe kann auch für die Jahrgangsstufe 11 der allgemeinbildenden Schulen sowie für die Jahrgangsstufe 12 der Abendgymnasien und Fachgymnasien - also den Klassenstufen, die im kommenden Jahr Abitur machen - ein täglicher Präsenzunterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen stattfinden.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn kein Präsenzunterricht für die gesamte Jahrgangsstufe 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie für die gesamte Jahrgangsstufen 13 der Abendgymnasien und Fachgymnasien mehr stattfindet. In diesen Klassenstufen findet in der Regel kurz vor den Prüfungen kein Unterricht im Klassenverband statt, sondern nur Konsultationen zwischen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften.

In Abhängigkeit von den personellen und räumlichen Ressourcen an der Schule wird vor Ort über die Vorgehensweise entschieden.

      1. In den allgemeinbildenden Schulen ab der Jahrgangsstufe 7 und den beruflichen Schulen findet Wechselunterricht statt. Die Form des Wechselunterrichts wird auch weiterhin durch die Schule bestimmt.
      2. Der Präsenzunterricht in den Ausbildungsklassen und den Klassen des schulischen Teils der berufsvorbereitenden Bildungsgänge in der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz wird weiterhin erteilt.
      3. Der Unterricht an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler findet je nach den örtlichen Gegebenheiten sowie auf der Grundlage der individuellen Förderplanung als Präsenzunterricht statt. Diese Schülerinnen und Schüler bedürfen der Förderung möglichst in Präsenz.
      4. Schülerbetriebspraktika im Rahmen der beruflichen Orientierung oder Langzeitpraktika im Rahmen der Flexiblen Schulausgangsphase können unter Einhaltung der festgelegten Maßnahmen der jeweiligen Betriebsstätte stattfinden.
      5. Ein- und mehrtägige Schulfahrten können nicht durchgeführt werden. Wandertage im näheren Umfeld der Schule können jedoch unter Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften stattfinden.

Das Einbinden externer Unterstützung an der Schule ist möglich, sofern es sowohl die organisatorischen Bedingungen als auch die vor Ort einzuhaltenden Hygienemaßnahmen erlauben, Damit ist die Umsetzung der Maßnahme B des „Unterstützungsprogramms Schule“ (Finanzierung externer Unterstützungsleistungen) möglich. Gleiches gilt für Unterricht ergänzende Angebote der ganztägig arbeitenden Schulen. Lern- und Förderangebote sollen dabei im Vordergrund stehen. Diese Maßnahme ist ein Baustein bei der Bewältigung von so genannten Lernlücken, um den Schülerinnen und Schülern einen möglichst guten Übergang in das nächste Schuljahr zu ermöglichen.

Liegt der Inzidenzwert bei oder über 150 gelten nachfolgende Regelungen:

      1. Der Besuch von Schulen ist für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich untersagt.
      2. Als Ausnahme von dem Besuchsverbot können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 die Notfallbetreuung der Schule besuchen. Für die Notfallbetreuung gelten die üblichen Beschulungszeiten. Die Schülerinnen und Schüler müssen dafür angemeldet werden.
      3. Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist unabhängig vom Alter und der Beschäftigungssituation der Erziehungsberechtigten immer sicherzustellen.

Im Übrigen wird für alle Jahrgangsstufen in allen Schularten mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge Distanzunterricht erteilt.
Für die Jahrgangsstufe 11 der allgemein bildenden Schulen sowie für die Jahrgangsstufe 12 der Abendgymnasien und Fachgymnasien kann ebenfalls ein täglicher Präsenzunterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen und unter Aufhebung der Präsenzpflicht stattfinden, wenn kein Präsenzunterricht für die gesamte Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie für die gesamte Jahrgangsstufen 13 der Abendgymnasien und Fachgymnasien mehr stattfindet.

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