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22.01.2021

Landkreis erlässt zwei Allgemeinverfügungen zu verschärften Schutzmaßnahmen vor dem Corona-Virus

Notbetreuung in Kitas und Schulen ab Mittwoch – Ausgangssperre und Beschränkung für Fahrten ohne triftigen Grund bereits ab Montag

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat darauf reagiert, dass sein Territorium aufgrund des weiter gestiegenen Inzidenzwertes nun als Hochrisikogebiet gilt.

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Daher hat die Kreisverwaltung zwei Allgemeinverfügungen erlassen, welche die verschärften Schutzmaßnahmen regeln.

Beide Allgemeinverfügungen treten am kommenden Montag, 25.01.2021 in Kraft.
Diejenige, welche verfügt, dass KiTas und Schulen im Gebiet des Landkreises auf Notbetreuung umgestellt werden, greift jedoch erst ab Mittwoch, 27.01.2021. Mit diesen zwei Tagen an Übergangszeit versucht der Kreis, den Eltern zumindest eine Möglichkeit zu geben, um die Betreuung ihrer Kinder mit dem Arbeitgeber abstimmen zu können.

Die zweite Allgemeinverfügung trägt ebenfalls der stark erhöhten Inzidenz Rechnung und regelt das Verhalten der Bürgerinnen und Bürger zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr am Morgen. In dieser Zeit ist es untersagt, die eigene Wohnung, bzw. das eigene Grundstück ohne triftigen Grund – also beispielsweise in Notsituationen – zu verlassen.
Ebenso ist es bis auf weiteres grundsätzlich verboten, sich weiter als in einem 15-Kilometer-Radius vom Wohnort zu entfernen oder in den Landkreis Vorpommern-Greifswald einzureisen.
Sämtliche Maßnahmen dienen der Eindämmung des Infektionsgeschehens rund um das Corona-Virus, dem auch im Landkreis Vorpommern-Greifswald seit der Weihnachtszeit annähernd dreimal so viele Menschen zum Opfer gefallen sind wie in den ersten neuen Monaten der Pandemie.

Der Besuch von Kitas, Horten und Tagespflegepersonen ist grundsätzlich untersagt und im Rahmen einer Notbetreuung nur in Ausnahmefällen gestattet.

Für den Schulbesuch in Hochrisikogebieten gilt:

  • Klasse 1-6: Distanzlernen – unter bestimmten Voraussetzungen kann für Kinder dieser Jahrgangsstufen Notfallbetreuung in Anspruch genommen werden.
  • Schulbesuch ist für Abschlussjahrgänge weiterhin möglich. An den Schulen findet für diese Klassen Präsenzunterricht statt. Zu den Abschlussjahrgängen gehören:

o Jahrgangsstufe 10 der Mittleren Reife an Regionalen Schulen und Gesamtschulen im Bildungsgang der Mittleren Reife,
o Jahrgangsstufe 12 an den Gymnasien und den Gesamtschulen,
o Jahrgangsstufe 13 an Abendgymnasien,
o alle 10. Jahrgangsstufen der Mittleren Reife an den überregionalen Förderzentren (ÜFZ),
o Jahrgangsstufen 9 und 10 der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
o alle Abschlussklassen an beruflichen Schulen. Als Abschlussklassen an den beruflichen Schulen sind die Klassen zu betrachten,

        • in denen nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des jeweiligen Bildungsganges im Schuljahr 2020/2021
        • eine Abschlussprüfung vorgesehen ist.
  • Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist unabhängig vom Alter des Kindes und der Beschäftigungssituation der Erziehungsberechtigten immer sicherzustellen.
  • In begründeten Einzelfällen ist die Betreuung auch von Kindern in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auch für Kinder von Alleinerziehenden und für Härtefälle wie beispielsweise in Fällen einer Kindeswohlgefährdung sicherzustellen.

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