Kreis verweist auf Landesregelungen zur Finanzierung von Integrationshelfern
Rund 150 Integrationshilfen – mehrere Möglichkeiten vorgesehen
Der Landkreis finanziert monatlich rund 150 Integrationshilfen im Rechtskreis des SGB IX und XII.
In dieser Frage verweist der Kreis nach etlichen Anfragen von Trägern diese nun auf entsprechende Landesregelungen, die verschiedene Möglichkeiten vorsehen, Zahlungen auch dann fortzusetzen, wenn das originäre Einsatzgebiet der Helfer übergangsweise weggefallen ist.
Integrationshilfen werden als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gewährt. Die Integrationsleistung geht dabei grundsätzlich über die regelmäßige pädagogische Betreuung der Schule hinaus und beinhaltet auch die heil- bzw. sozialpädagogische Betreuung des Kindes oder Jugendlichen.
Das Sozialministerium hat mit dem Runderlass Nr. 9/2020 festgestellt, wie mit der Weiterfinanzierung der Teilhabeleistungen nach dem SGB IX und dem SGB XII weiter zu verfahren ist. Hier ist insbesondere vorgesehen, trägerübergreifend zusammenzuarbeiten.
Der Runderlass zeigt auch auf, dass Leistungserbringer bestimmte Maßnahmen ergreifen können, um die Leistungserbringung sicherzustellen. Sofern die Leistungserbringung in keiner Weise möglich ist, beispielsweise wenn der Schulbetrieb ruht, kann eine Finanzierung der Integrationshelfer durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) in Anspruch genommen werden. Damit wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es den Leistungsträgern ermöglicht, Zahlungen an die sozialen Dienstleister zumindest teilweise auch dann fortzusetzen, wenn diese ihre originäre Leistung nicht mehr erbringen können oder dürfen.