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12.11.2020

Klassische Geflügelpest im Landkreis Vorpommern-Greifswald bei zwei toten Wildvögeln nachgewiesen

Der Landrat des Landkreises Vorpommern–Greifswald hat eine Allgemeinverfügung in Form einer Tierseuchenverfügung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest erlassen.
Zuvor war bei zwei im Kreis tot gefundenen Wildvögeln die klassische Geflügelpest nachgewiesen worden. Gestern (11.11.2020) wurde nämlich in Greifswald bei einer tot aufgefundenen Möwe und in Lütow bei einer Wildente der Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N8 amtlich festgestellt.

Es ergehen gemäß § 13 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung folgende Anordnungen: 

Aktuelles zur Geflügelpest
Aktuelles zur Geflügelpest


Für die benannten Gebiete wird die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) ab sofort angeordnet. Geflügel darf in diesen Gebieten nur entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) gehalten werden.

Die Genehmigung von Ausnahmen von der in Nr. 1 benannten Aufstallungspflicht ist schriftlich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu beantragen. Geflügelhalter im Landkreis Vorpommern-Greifswald, die bisher der Anzeigepflicht der Geflügelhaltung nicht nachgekommen sind, haben die Geflügelhaltung unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen. (Informationen dazu unter Telefon: 03834 8760 3821, -3814). Für den gesamten Landkreis Vorpommern-Greifswald ist die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten ab sofort verboten. Veranstaltungen mit Tauben sind von dem Verbot ausgenommen. Wer Geflügel im Landkreis Vorpommern-Greifswald hält, hat sicherzustellen, dass dieTiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Geflügelhalter im Landkreis Vorpommern-Greifswald sind verpflichtet, bei erhöhter Sterblichkeit im Geflügelbestand (innerhalb von 24 Stunden bei bis zu 100 gehaltenen Tieren 3 oder mehr verendete Tiere bzw. bei mehr als 100 gehaltenen Tieren mehr als 2 % der Tiere des Bestandes verendet), unverzüglich das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch einen Tierarzt ausschließen zu lassen.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 6 der Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetzes gilt.