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10.03.2021

Inzidenzwert im Kreis gesunken - Land erlaubt erste Lockerungen auch für Sportler

Individualsport mit bis zu fünf Personen – Training nur eingeschränkt möglich

Die zum Wochenbeginn aufgrund sinkender Inzidenzzahlen vom Land erlaubten Lockerungen betreffen auch den Sport.

Fußball
Fußball


So ist Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen wieder möglich. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Parallel zu den weiteren Schulöffnungen soll auch schrittweise das Vereinstraining im Kinder- und Jugendbereich im Freien wieder ermöglicht werden. Das Sozialministerium wird dazu ein Konzept vorstellen. Somit ist dies derzeit noch nicht erlaubt.
Die Corona-LVO MV formuliert es wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 21 Corona-LVO MV ist der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird; Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Ferner ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig, das heißt, wenn der Landkreis an zehn Kalendertagen ununterbrochen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 aufweist.
Für unseren Landkreis gilt es daher aktuell noch keinen Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes, daher ist nur der Individualsport möglich. Informationen und Unterstützung sind auch beim Kreissportbund Vorpommern-Greifswald e.V. unter 03971-2588410 oder www.ksbv-g.de erhältlich.

Zur Rücknahme der Lockerungen gilt folgende Regelung. Soweit die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten 7 Tage je 100.000 Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern an drei aufeinanderfolgenden Tagen landesweit 100 oder höher nach den auf der Internetseite des Landesamts für
Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie) veröffentlichten Daten ist, bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit durch Verordnung aufgrund § 12 Absatz 6 nach einer Gesamtbewertung des Infektionsgeschehens, dass die Lockerungen abweichend zu den Regelungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag zurückgenommen werden..

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