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12.05.2020

Öffnung von Gastronomie-Betrieben bei Einhaltung von Verhaltensregeln des Landes auch im Kreis möglich

Maximal sechs Personen pro Tisch – Mund-Nasen-Bedeckung für Mitarbeiter

Seit dem vergangenen Wochenende können Gastronomie-Betriebe im Innen- und Außenbereich auch im Landkreis Vorpommern-Greifswald wieder geöffnet werden.

Restaurant Tisch © pixabay
Restaurant Tisch © pixabay

Nach der entsprechenden Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 Corona-Übergangs-LVO M-V Gaststätten) kann dies unter Auflagen und Verhaltensregeln für Mitarbeiter und Gäste geschehen. Diese sind exakt vorgegeben:
So besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Mitarbeiter.
Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 m einzuhalten. Dabei dürfen nicht mehr als sechs Personen an einen Tisch (zulässig sind Personen mehrerer Haushalte, sofern die Höchstzahl nicht überschritten wird) sitzen. Die Bewirtung erfolgt nur mit Reservierung oder wenn Warteschlangen vermieden werden können und ist nur zwischen 06.00 und 21.00 Uhr zulässig. Zusätzlich ist es vorgeschrieben, die Kontaktdaten des Gastes zu erfassen und nach jeder Tischbelegung Tischdecken zu wechseln oder die Tische und Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.

Gleiches gilt für Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer sowie Öl- und Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung, welche auf den Tischen bereitstehen. Diese sind nach jeder Tischbelegung zu reinigen. Zusätzlich sind engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (z. B. Türklinken) und der Sanitärräume einzuhalten und Räume mit Publikumsverkehr mindestens alle zwei Stunden zu lüften.
Ferner muss im Eingangsbereich durch einen geeigneten Informationsaushang darauf hingewiesen werden, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung ausgeschlossen sind.
Buffets jeder Art (Selbstbedienung) dürfen nicht angeboten werden.

Eine Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und sich je 10 Quadratmeter Gastraum nur eine Person aufhält.
Es darf beim Außer-Haus-Verkauf kein Verzehr im Umkreis von 50 m zum Abgabeort erfolgen. Ferner sind gastronomische Angebote in Beherbergungsstätten unter den identischen Auflagen wie bei Gaststätten zulässig und auch Kantinen dürfen ihren Betrieb fortsetzen.

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