Vollstreckung
Vollstreckung von fälligen Zahlungen an den Kreis
Ist ein Kunde nicht rechtzeitig seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen, erfolgt in der Regel die Vollstreckung.
Sie kann bei öffentlich-rechtlichen Forderungen innerhalb des Kreisgebietes durch den Vollstreckungsbediensteten erbracht werden, bspw. durch Gehalts- oder Kontopfändung (Drittschuldnererklärung). Hierdurch entstehen weitere vermeidbare Kosten (Vollstreckungskosten).
Grundsätzlich wird die Vollstreckungsbehörde tätig bei sogenannten öffentlich-rechtlichen Forderungen wie z.B.
- Abfallgebühren
- Baugebühren
- Bußgelder
- Katatster- und Vermessungsgebühren
- Offene Forderungen im Jugend- und Sozialbereich
Innerhalb der Vollstreckungsbehörde findet meistens eine Unterscheidung zwischen Vollstreckungsaußendienst und Vollstreckungsinnendienst statt.
Der Außendienst
Im Allgemeinen kann man sagen, dass der Außendienst die Rolle des Gerichtsvollziehers wahrnimmt.
Aufgabe ist daher primär das Aufsuchen der Schuldner und das Pfänden beweglicher Gegenstände.
Wichtig ist, dass die Vollstreckungsbediensteten hoheitlich tätig werden, weswegen z.B. ein von einem Schuldner ausgesprochenes Hausverbot jederzeit durch einen einfach zu erwirkenden Gerichtsbeschluss ("Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss") aufgehoben werden kann.
Der Innendienst
Aufgabe des Innendienstes ist es vor allem, Forderungspfändungen durchzuführen. Allgemein bekannt sind dabei die Lohn- und Kontenpfändung.
Häufig durchgeführt wird auch die Mietpfändung sowie die Pfändung von Ansprüchen aus Rechnungen.
Ferner gehört zu den Aufgaben des Innendienstes die Zwangsversteigerung von Grundstücken und die Einleitung von Insolvenzverfahren.
Modalitäten
Zahlungsart
- Überweisung
- in Bar
Benötigte Unterlagen
- Kassenzeichen
- Mahnbescheid
- Zahlungsaufforderung
Besonderheiten
Bringen Sie bitte unbedingt die Unterlagen mit, zu denen Sie Fragen haben.
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