AGG - Beschwerdestelle des Landkreises Vorpommern-Greifswald
Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 gilt in Deutschland ein besonderer Schutz gegen Diskriminierung im Arbeitsleben. Hauptziel ist es Benachteiligungen aus Gründen
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- der Rasse oder ethnischen Herkunft,
- des Geschlechtes,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung
- des Alters oder
- der sexuellen Identität
zu verhindern oder zu beseitigen (§1 AGG). Die vom Arbeitgeber eingesetzte Beschwerdestelle hat die Aufgabe, Beschwerden in Empfang zu nehmen, umfassend zu prüfen und der Beschwerde führenden Person das Ergebnis mitzuteilen. Sollte sich die Beschwerde als berechtigt erweisen, müssen schnellstmöglich (arbeitsrechtliche) Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Und dies gilt nicht nur für Diskriminierungen oder Belästigungen, für die der Arbeitgeber selbst verantwortlich ist, sondern auch für all jene Fälle, die von Kollegen/innen, Geschäftspartner/innen oder Kunden/innen ausgehen.
Wer kann sich beschweren?
Gemäß § 6 AGG können sich sämtliche Beschäftigte der Landkreisverwaltung Vorpommern-Greifswald, Bewerber/-innen im Stellenausschreibungs- und Besetzungsverfahren in der Landkreisverwaltung, Auszubildende und Leiharbeitnehmer/-innen und freie Mitarbeiter/-innen und sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist, beschweren. Als Grundlage reicht aus, dass sich die betroffene Person subjektiv diskriminiert oder belästigt fühlt. Ob der Vorfall auch im rechtlichen Sinne eine Diskriminierung oder Belästigung darstellt, muss hingegen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüft werden.
Wo liegen die Unterschiede zwischen Beratung und Beschwerde?
Bevor eine Beschwerde aufgegeben wird, sollte nach Möglichkeit eine unabhängige und vertrauliche Beratung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Arbeitgeber/innen laut § 12 AGG verpflichtet sind, Hinweisen nach Benachteiligung oder Belästigung nachzugehen, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben – und zwar selbst dann, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird.