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15.01.2021

Neue Allgemeinverfügung für positiv auf Covid-19 getestete Menschen und Kontaktpersonen tritt heute in Kraft

Infizierte und Kontaktpersonen müssen sich sofort in häusliche Isolation begeben

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, welche festlegt, dass Menschen, die positiv auf Covid-19 getestet worden sind und ihre Kontaktpersonen sich sofort in häusliche Isolation begeben müssen.

Corona Welt Miroslava Chrienova by Pixabay
Corona Welt
Miroslava Chrienova by Pixabay

Darüber hinaus regelt die Allgemeinverfügung, die heute in Kraft getreten ist, sehr genau, wie sich Menschen zu verhalten haben, die sich mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert haben. Die Verfügung legt detailliert fest, wie Infizierte, also positiv getestete Menschen und ihre Kontaktpersonen handeln müssen, um eine Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.
Als infiziert gelten Personen, die durch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden.

"Was als bloße Verhaltensmaßregeln für infizierte Menschen und Kontaktpersonen anmuten könnte und vom Kreis in der Tat auch kontrolliert sowie rechtlich durchgesetzt wird, hat jedoch gleichzeitig eine positive Qualität. Der Inhalt der Allgemeinverfügung stellt nicht nur eine Vorschrift, sondern auch eine Handreichung dar, da sie wie ein Leitfaden angibt, was man tun muss, um selbst wieder gesund zu werden und andere Menschen – allen voran die eigenen Familienmitglieder – nicht zu gefährden", sagte Kreissprecher Achim Froitzheim. Die strikte Einhaltung der Regeln dieser Allgemeinverfügung sei im Verbund mit Impfung und Hygieneregeln die einzige Möglichkeit, der Corona-Pandemie wirksam zu begegnen.

So müssen sich Infizierte sofort in Isolation geben, wenn sie von ihrem positiven Testergebnis erfahren haben und sich bis zum Ende der Erkrankung in der Häuslichkeit aufhalten. Diese Absonderung endet bei einer asymptomatischen SARS-CoV-2-lnfektion frühestens 10 Tage nach Erstnachweis des Erregers. Die Absonderung kann nur durch das Gesundheitsamt beendet werden.
Bei schweren und leichten symptomatischen COVID-19-Verläufen ist vor der Entlassung eine 48-stündige Symptomfreiheit erforderlich, die durch das Gesundheitsamt abgefragt wird. Bei schweren Verläufen mit Sauerstoffbedürftigkeit und Infizierten aus Altenpflege- und Pflegeeinrichtungen ist zusätzlich eine PCR-Untersuchung erforderlich.
Für die Dauer der Absonderung stehen Infizierte unter der Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald.
Infizierte Menschen haben unverzüglich nach Bekanntwerden der Infektion, Kontaktpersonen im privaten und beruflichen Umfeld, mit Ausnahme von Kontaktpersonen aus dem medizinischem Bereich zu ermitteln und eine Liste von diesen zu erstellen. Zu benennen sind alle Personen, mit denen die infizierte Person im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftritt der Symptome bis zum Zeitpunkt der häuslichen Absonderung Kontakt hatte. Infizierte Personen mit nachweislichem Kontakt zu einer infizierten Person haben alle zu benennen, ab Zeitpunkt des Kontaktes mit der infizierten Person. Sollten keine Symptome vorliegen, so gilt der Zeitraum ab 48 Stunden vor Abnahme des Abstrichs. Die Liste mit Kontaktpersonen muss, soweit möglich, Name, Vorname, Anschrift der Kontaktperson benennen sowie die Telefonnummer und den Hinweis enthalten, ob die Kontaktperson durch den Infizierten informiert werden konnte. Ferner ist soweit bekannt, anzugeben wie diese Kontaktpersonen erreicht werden können (beispielsweise telefonisch oder per E-Mail), gegebenenfalls ist der Hinweis auf den ausgeübten Beruf der Kontaktperson zu benennen.
Infizierte Menschen haben ihre Kontaktpersonen unverzüglich darüber zu informieren, dass sie selbst als infiziert gelten und der Kontaktperson den daraus folgenden Status (Kategorisierung) mitzuteilen. Infizierte sind verpflichtet, ihre Kontaktpersonen der Kategorie I auf die für sie damit einhergehende häusliche Absonderung hinzuweisen und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Kontaktpersonen diese Allgemeinverfügung zu beachten haben.
Infizierte haben die Kontaktpersonenliste unverzüglich dem Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald per E-Mail an die E-Mail-Adresse hygiene@kreis-vg.de zu übermitteln. Bei Verdachtsfällen hat die Übermittlung erst nach Eingang eines positiven Testergebnisses zu erfolgen.
Sollte eine infizierte Person nicht in der Lage sein, Kontaktpersonen selbst zu informieren, eine Kontaktpersonenliste zu erstellen oder zu übermitteln, so hat der Infizierte umgehend das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald mittels einer E-Mail an die E-Mail-Adresse hygiene@kreis-vg.de oder das Bürgertelefon unter 03834/ 8760-2300 zu informieren.
Bis zum Ende der Absonderung ist zweimal täglich (morgens und abends) die Körpertemperatur zu messen und zu dokumentieren.
Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere beim Auftreten der Symptome Halsschmerzen, Husten, Heiserkeit, Schnupfen, Erbrechen, Übelkeit, Kopf- und Gliederschmerzen, Rückenschmerzen und allgemeinem Unwohlsein sowie bei einem Anstieg der Körpertemperatur über 38,5 ° C haben infizierte Menschen umgehend telefonisch ihren Hausarzt/ihre Hausärztin zu informieren. Dabei haben sie ihren Hausarzt / ihre Hausärztin auf ihre Coronavirus-lnfektion hinzuweisen. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, kontaktieren sie den Hausarzt/ die Hausärztin oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (Rufnummer 116 117) telefonisch.
Bei schwerer Symptomatik benachrichtigen infizierte Menschen die Rettungsleitstelle bezüglich der Notwendigkeit (112).
Während der Absonderung ist es Infizierten untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z. B. Hausbrand, medizinischer Notfall).
Infizierten wird für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
Der persönliche Kontakt zu anderen häuslich Isolierten aus anderen Haushalten ist untersagt. Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, haben Infizierte die anderen Personen vorab ausdrücklich über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu informieren. Im unumgänglichen Kontakt mit anderen Personen haben Infizierte einen Mund-Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP2) enganliegend zu tragen und vor diesem Kontakt eine gründliche Händereinigung (mit Seife und mind. 20 Sekunden) vorzunehmen.
Im Zeitraum der häuslichen Absonderung hat keine Mülltrennung (gelber Sack, Altpapier und Biomüll) zu erfolgen. Aus Hygienegründen muss der gesamte Abfall über die Restmülltonne entsorgt werden. Sämtliche dieser Abfälle sind in . stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke zu geben. Einzelgegenstände wie Taschentücher dürfen nicht lose in die Abfalltonnen gegeben werden. Abfallsäcke sind durch Verknoten oder Zubinden zu verschließen. Spitze und scharfe Gegenstände sind in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu verpacken.
Folgende Hygieneregeln sind zu beachten:

    • Zu anderen Haushaltsmitgliedern ist eine zeitliche und räumliche Trennung einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich Infizierte in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.
    • Bei gemeinsamer Nutzung insbesondere von Badezimmer, WC und Küche durch Infizierte und andere Haushaltsmitglieder sind Kontaktflächen nach der Nutzung durch Infizierte gründlich zu reinigen.
    • Beim Husten und Niesen ist Abstand zu anderen einzuhalten und die infizierte Person hat sich abzuwenden; die Armbeuge ist vor Mund und Nase zu halten oder ein Taschentuch zu benutzen, das anschließend sofort zu entsorgen ist.
    • Sowohl Infizierte als auch Haushaltsmitglieder haben ihre Hände regelmäßig gründlich mit Wasser und Seife zu waschen.
    • Haushaltsmitglieder sollen sich mit ihren Händen nicht in das Gesicht fassen, also das Berühren von Augen, Nase und Mund grundsätzlich vermeiden.

Für Kontaktpersonen gelten ganz ähnliche Verhaltensregeln. Als Kontaktperson gilt, wer zu Infizierten im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftreten der Symptome bis zum Zeitpunkt der häuslichen Absonderung Kontakt hatte oder wer zu Infizierten im Zeitraum von 48 Stunden vor Abnahme des Abstrichs Kontakt hatte.

Auch Kontaktpersonen haben sich zur Absonderung in häusliche Quarantäne zu begeben. Kontaktpersonen von Verdachtsfällen müssen sich erst nach Eingang des positiven Befundes bei dem Betroffenen häuslich absondern.
Sie haben ebenfalls ein Tagebuch zu aufgetretenen Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen. In dem Tagebuch ist
das Ergebnis der täglichen Messungen der Körpertemperatur morgens und abends zu dokumentieren.
Auf Nachfrage haben auch Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt täglich telefonisch Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand und das Ergebnis der Temperaturmessungen zu
geben.



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