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Hygiene und Umweltmedizin

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Kommunalhygiene

Die Kommunalhygiene im Sachgebiet Hygiene und Umweltmedizin beschäftigt sich mit der Einhaltung hygienischer Anforderungen in öffentlichen Einrichtungen. Das Ziel ist, die Erhaltung der Gesundheit, wozu Bemühungen und Maßnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten und Gesundheitsschäden gehören. Die öffentliche Einrichtungen sind zur Einhaltung von Gesundheitsvorschriften bzw. Hygienestandards verpflichtet. Vor allem dort, wo Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um gesundheitlichen Schäden vorzubeugen. Dazu zählen sowohl medizinische Einrichtungen (zum Beispiel Arztpraxen oder Krankenhäuser) als auch Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas, Schulen oder Pflegeheime). Daneben sind auch gewerbliche Einrichtungen (zum Beispiel Hotels, Friseure, Nagel-, Kosmetik- und Tattoostudios) verpflichtet, bestimmte Hygienestandards einzuhalten, um die Kund/-innen vor möglichen Infektionskrankheiten zu schützen. Die Überwachung und Einhaltung der Hygieneanforderungen und Vorschriften ist Aufgabe der Kommunalhygiene.

Im Rahmen der Hygieneüberwachung findet die Vorort-Begehung und die Recherche zu den örtlichen Gegebenheiten statt. Darüber hinaus sind eine Einsichtnahme in relevante Dokumente und Räumlichkeiten sowie weiterführende Gespräche erforderlich. Nach der Prüfung wird ein Begehungsprotokoll erstellt, welches gegebenenfalls auf weitere Schutzmaßnahmen hinweist.

Die Kommunalhygiene ist für folgende Einrichtungen zuständig:

  • Gemeinschaftseinrichtungen:
    z. B. Schulen und Schulheime, Kinder- und Jugendeinrichtungen (insbesondere Kindertageseinrichtungen, Spielplätze, Jugendfreizeit-und Bildungsstätten, Heime für Kinder und Jugendliche, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen)

  • Öffentliche Einrichtungen:
    z. B. öffentliche und gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen einschließlich Einrichtungen des Badewesens (Schwimmhallen, Wellnessbäder), Campingplätze, Sportboothäfen, Beherbergungsbetriebe, Obdachlosenunterkünfte, Hotels, Jugendherbergen, Gaststätten, Saunen, Solarien und öffentliche Toiletten

  • Gemeinschaftsunterkünfte:
    z. B. Obdachlosenunterkünfte und Asylbewerberheime

  • Medizinische Einrichtungen im Sinne des § 23 Infektionsschutzgesetz:
    z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, ambulante Betreuungseinrichtungen, Einrichtungen zur ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege (z. B. Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Physiotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe)

  • Gewerbliche Einrichtungen (nicht-medizinische Tätigkeiten), bei denen jedoch die Gefahr besteht, dass durch Blut oder anderen Körperflüssigkeiten Krankheisterreger übertragen werden können:
    z. B. Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege: Friseure, Fußpflege, Kosmetik, Nagelstudios, Piercing- und Tattoostudios

Unsere Aufgaben

  • Infektionsschutz: Verhütung und Eindämmung von Infektionskrankheiten (d. h. Verhinderung der Übertragung und Weiterverbreitung)
  • Infektionshygienische Überwachung von öffentlichen medizinischen und nicht-medizinischen Gemeinschaftseinrichtungen
  • Überprüfung der Einhaltung von Hygienevorschriften und -maßnahmen

Gebühren