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Artenschutz

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Artenschutz

Artenschutz – was versteht man darunter?

Unter Artenschutz versteht man den Schutz und die Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als ein Teil des Naturhaushaltes.

Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand berohter Tier- und Pflanzenarten an geeigneten Orten innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes mit ein.

Auf dem Gebiet des Artenschutzes fanden die weltweiten Bemühungen ihren Niederschlag im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und auf der europäischen Ebene in der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in der Richtlinie 92/43 EWG (= Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409 EWG (= Vogelschutz-Richtlinie).
In Deutschland wurden entsprechende Vorschriften in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSch) sowie in die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgenommen, in Mecklenburg-Vorpommern in das Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V).

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz. Der allgemeine Artenschutz gilt für jede Tier- und Pflanzenart. Danach ist es u. a. verboten, ohne vernünftigen Grund wild lebende Tiere zu fangen, zu töten sowie wild wachsende Pflanzen auszureißen oder ihre Bestände zu vernichten.

Der besondere Artenschutz gilt für Tiere und Pflanzen, deren Bestand gefährdet ist oder die vom Aussterben bedroht sind. Für diese Arten gelten strenge Verbote. Wild lebende Tiere dürfen nicht gefangen, wild wachsende Pflanzen nicht gesammelt werden, der Besitz und der Handel mit ihnen oder mit Produkten daraus ist verboten.