Waffen und Munition: Allgemeine Verbringungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler beantragen
Nr. 99089192001000Volltext
Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis
Kosten
- Verwaltungsgebühr: 140,00 EUR (Vorkasse: nein)
- für die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 des Waffengesetzes durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes
Verwaltungsgebühr: 80,00 EUR (Vorkasse: nein)
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:
- Name und Anschrift der Firma
- Telefon- oder Telefaxnummer
- Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- Empfängermitgliedstaat
- Art der Waffen und Munition
Rechtsbehelf
Urheber
Zuständige Stelle
Ansprechpunkt
Waffenbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Frist
- 3 Jahr(e)
- Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.