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Sterbefall einer oder eines Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht nachbeurkunden

Nr. 99101033060000

Urheber

Volltext

Wenn Sie von einer verstorbenen Person eine Sterbeurkunde benötigen, muss der Sterbefall in einem deutschen Sterberegister verzeichnet sein. Eine Sterbeurkunde ist zum Beispiel sinnvoll für:

  • Erbschaftsangelegenheiten
  • Hinterbliebenenversorgung
  • versicherungsrechtliche Fragen

Manchmal sind Sterbefälle nicht im Sterberegister dokumentiert, sondern lediglich im Bundesarchiv. Das kann der Fall sein bei ehemaligen Wehrmachtsangehörigen, die im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verstorben sind, sowohl in Deutschland als auch im Ausland.

Ebenso kann es Angehörige betreffen:

  • der Waffen-SS
  • des Volkssturms
  • der Organisation Todt (OT)
  • des Reichsarbeitsdiensts (RAD)

Sie können bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeit die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte, eine Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister beantragen.

Wenn die verstorbene Person zuletzt außerhalb von Deutschland gewohnt hat, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall. Das Gleiche gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist. Wenn die Person im Sterberegister eingetragen ist, können Sie beim zuständigen Standesamt eine Sterbeurkunde erhalten.

Das Sterberegister erfasst alle Personen, die auf deutschem Staatsgebiet verstorben sind. Hinzukommen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die im Ausland verstorben sind, sofern

  • ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt wird oder
  • nach Hinweis des Bundesarchivs ein Kriegssterbefall eines Wehrmachtsangehörigen zu registrieren ist.

Auszüge aus dem Sterberegister sind zum Beispiel sinnvoll für Angelegenheiten der Erbschaft und Hinterbliebenenversorgung. Das Bundesarchiv zeigt die Sterbefälle an. Wenn das Bundesarchiv gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener erhält, reicht es als Anzeige aus, wenn es die Daten weitergibt. In diesem Fall beurkundet das zuständige Standesamt nur auf Antrag

  • der Ehepartnerin oder des Ehepartners,
  • eines Nachfahren,
  • jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht.

Wenn der Sterbefall in Deutschland eingetreten ist, kann jede Person die Anzeige erstatten, die bei dem Tod zugegen war oder von ihm weiß. In diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Zudem beurkundet dieses Standesamt den Sterbefall.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Wenn das das Standesamt die Nachbeurkundung ablehnt, können Sie einen Antrag auf Anweisung beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Zuständige Stelle

Standesamt, in dessen Zuständigkeit die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Wenn die verstorbene Person zuletzt außerhalb von Deutschland gewohnt hat, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall. Das Gleiche gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.

Ansprechpunkt

Standesamt, in dessen Zuständigkeit die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Wenn die verstorbene Person zuletzt außerhalb von Deutschland gewohnt hat, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall. Das Gleiche gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium des Innern (BMI)

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

01.09.2026