Soziale Entschädigung: Leistungen zur Sozialen Teilhabe beantragen
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Volltext
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Dies gilt, wenn Sie aufgrund der Schädigungsfolgen
- eine Behinderung haben,
- von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind oder
- andere geistige, seelische, körperliche oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,
die Sie wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft einschränken.
In diesem Fall können Sie Leistungen zur Sozialen Teilhabe erhalten.
Dazu gehören unter anderem:
-
Versorgung mit Hilfsmitteln, die die Selbständigkeit und Teilhabe erleichtern, wie zum Beispiel
- Rollstühle oder
- Hörgeräte
- heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder
- Leistungen zur Förderung der Verständigung
-
Leistungen für die Wohnung:
- Beschaffung
- Umbau
- Ausstattung
- Erhaltung
-
Leistungen zur Mobilität, wie zum Beispiel
- Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst für Menschen, die öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können und
- Leistungen für ein Kraftfahrzeug
- ambulant betreutes Wohnen
- Betreuung in einer Pflegefamilie
- besondere Wohnformen beziehungsweise Assistenzleistungen
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
-
Sie erfüllen die Voraussetzungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit wesentlichen Einschränkungen:
- Es liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor.
- Die Behinderung führt zu einer wesentlichen Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
- Ursächlich für diese Behinderung sind die anerkannten Schädigungsfolgen.
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgerichr
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)