Soziale Entschädigung: Übernahme der Kosten für das Dolmetschen oder Übersetzen beantragen
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- Soziale Entschädigung: Übernahme der Kosten für das Dolmetschen oder Übersetzen beantragen
- Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen Übernahme in Mecklenburg-Vorpommern
- Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen Übernahme in Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Wenn Sie keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, können Sie bei der Beantragung der Leistungen der Sozialen Entschädigung oder während des Verfahrens auch Übersetzungshilfe oder Dolmetscherleistungen erhalten.
Zu den Leistungen zählen:
- schriftliche Übersetzungen von Dokumenten, beispielsweise für die Antragstellung
-
mündliche Übersetzungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, beispielsweise
- bei einer laufenden Behandlung oder
- in einem Antrags- oder Verwaltungsverfahren
Wenn Sie eine Hör- oder Sprachbehinderung haben, können Sie Kommunikationshilfen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Sie haben Anspruch auf eine Soziale Entschädigungsleistung. Das heißt, Sie leiden unter einem gesundheitlichen Schaden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Gewalttat, dem Wehrdienst oder einer Impfung.
-
Sie haben keine andere Übersetzungsmöglichkeit, beispielsweise durch
- private Unterstützung oder
- die Übersetzung durch die Behörde.
- Sie haben eine Hör- oder Sprachbehinderung und benötigen Kommunikationshilfen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)