Qualitätswein, Sekt und Perlwein: Prüfungsnummer beantragen
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Qualitätsweine, Sekte und Perlweine unterliegen strengen Qualitätskriterien. Wenn Sie eines dieser Erzeugnisse abfüllen und vermarkten wollen, benötigen Sie eine Prüfungsnummer.
Dies gilt für folgende Produktkategorien:
- Qualitätswein
- Prädikatswein
- Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (b.A.)
- Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. (Wein, Qualitätsschaumwein, Likörwein, Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung)
In der Qualitätsprüfung prüft die zuständige Stelle, ob Ihre Erzeugnisse die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten, und die Spezifikationen für die entsprechende Kategorie erfüllen.
Die Prüfungsnummer können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 (Abl. L 9 vom 11. Januar 2019, Seite 46)
- § 19 Weingesetz (WeinG)
- § 21 Weinverordnung (WeinV)
- Lebensmittelzuständigkeitenlandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LZustLVO M-V)
- Gebührennummer 1.4.1 der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VetKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- vorschriftsmäßiger Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors
Sie müssen zusätzlich zu den Unterlagen 3 Probeflaschen einreichen.
Kosten
- Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
- 2 Jahr(e)
- Frist gilt für Rückstellproben nach Erlass des Prüfungsbescheides.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Betriebsnummer für Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt.
- Sie haben einen vorschriftsmäßigen Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors, der nicht älter als 3 Monate ist.
-
Sie sind ein herstellender oder abfüllender Betrieb und beantragen die Prüfnummer für eines der folgenden Produkte:
- füllfertigen, noch nicht abgefüllten Wein
- abgefüllten Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b.A.), Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) in Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)