Explosionsgefährliche Stoffe: Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz melden
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Wenn Ihr Betrieb mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, müssen Sie mindestens eine verantwortliche Person bestellen.
Volltext
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verlangt besondere Sicherheitsmaßnahmen. Explosionsgefährliche Stoffe sind zum Beispiel:
-
Explosivstoffe wie
- Schwarzpulver
- Nitroglycerin
- pyrotechnische Sätze
- pyrotechnische Gegenstände
- Zünd- und Anzündmittel
Wenn Sie einen Betrieb leiten, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder diese vertreibt, müssen Sie eine verantwortliche Person oder mehrere verantwortliche Personen bestellen. Die bestellten Personen sind die einzigen, die mit den explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen. Die Anzahl richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und dem Umfang Ihrer Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Als verantwortliche Person können Sie bestellen:
- sich selbst
- Leiterin oder Leiter einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
- Aufsichtsperson einer Betriebsabteilung
- Sprengberechtigte
- Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister
- fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
- Lagerverwalterin oder Lagerverwalter
- Person, die explosionsgefährliche Stoffe transportiert oder in Empfang nimmt
Die Person, die Sie bestellen, braucht einen behördlichen Befähigungsschein, der nicht älter als 5 Jahre sein darf.
Der Befähigungsschein setzt voraus:
- Sachkunde
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Sie teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit:
- Namen
- Anschrift
- Geburtsdatum
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung können Sie durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen.
Das Erlöschen einer Bestellung müssen Sie ebenfalls melden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Befähigungsschein
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde, die nicht älter als ein Jahr ist
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung einer verantwortlichen Person müssen Sie unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigen
- 5 Jahr(e)
- Der Befähigungsschein hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren.
- 10 Jahr(e)
Bearbeitungsdauer
Keine
Voraussetzungen
- Die verantwortliche Person ist im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins.
- Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen.
- Die verantwortliche Person ist mindestens 21 Jahre alt.
Verfahrensablauf
Diese Anzeige können Sie schriftlich oder mit Hilfe eines Online Dienstes vornehmen.
Schriftlich:
- Für die Anzeige gibt es kein spezielles Formular. Unter Umständen wurden im Rahmen der Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis oder bei Anzeige der Unternehmung die verantwortlichen Personen bereits vor dem Start des Betriebes der zuständigen Behörde mitgeteilt.
- Änderungen werden mittels einer formlosen schriftlichen Erklärung übermittelt.
- In der schriftlichen Mitteilung wird der Vor- und Nachname, die Anschrift und die Geburtsdaten der verantwortlichen Person übermittelt.
- Die Behörde prüft nach Eingang der Anzeige die Zuständigkeit und gibt im Falle einer nicht Zuständigkeit den Antrag an eine andere Behörde weiter.
- Im Falle eines Korrekturbedarfes wird um Nachbesserung gebeten.
- Nach eingetroffener Nachbesserung erfolgt eine erneute Prüfung der Anzeige auf Seiten der Behörde.
- Abschließend wird die Anzeige betriebsbezogen archiviert.
Beantragung im Online Dienst:
- Im Online Dienst tätigen Sie bitte die relevanten Eingaben über die verantwortliche Person oder die verantwortlichen Personen.
- Die Anzeige wird nach Absendung automatisch an die zuständige Behörde weitergeleitet.
- Im Falles eines Korrekturbedarfes wird um Nachbesserung gebeten.
- Nach eingetroffener Nachbesserung erfolgt eine erneute Prüfung der Anzeige auf Seiten der Behörde.
-
Abschließend wird die Anzeige betriebsbezogen archiviert.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie:
- keine verantwortliche Person bestellen
- eine verantwortliche Person bestellen, die keinen Befähigungsschein besitzt
- eine andere als die verantwortliche Person mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragen
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Urheber
- Explosionsgefährliche Stoffe: Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz melden
- Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige in Mecklenburg-Vorpommern
- Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige in Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern