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Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen

Nr. 99033010012000

Volltext

Für nachhaltigen Städtebau ist es Städten und Kommunen wichtig, Kulturgüter zu schützen.

Wenn Sie Kulturgüter mit Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen instand halten, können Sie deshalb steuerliche Vergünstigungen erhalten. Dies gilt, wenn Sie das Kulturgut nicht zu Gewerbe- oder Wohnzwecken nutzen wollen.

Um eine steuerliche Vergünstigung zu bekommen, benötigen Sie unter anderem eine Bescheinigung. Folgende Personen können diese bei der zuständigen Behörde beantragen:

  • Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Kulturguts,
  • Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers

Die Bescheinigung können Sie als Nachweis für die Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft, ob Sie die erforderlichen steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie ist eine Vergünstigung von bis zu 9 Prozent jährlich über 10 Jahre lang steuerlich geltend machen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag

Kosten

  • ab 500.000 EUR beantragte Aufwendungen: EUR 500,00 Gebühr für je weitere 500.000 EUR beantragte Aufwendungen

    Abgabe: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 1000,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Zuständige Stelle

  • der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.08.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn Sie schutzwürdige Kulturgüter instand halten, können Sie dies in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und steuerliche Vergünstigungen erhalten. Sie müssen dazu eine Bescheinigung für das Finanzamt beantragen.

Urheber

Hinweise (Besonderheiten)

Die steuerliche Vergünstigung können Sie für folgende Kulturgüter beantragen:

  • Gebäude oder Gebäudeteile, die nach Landesrecht als Baudenkmal eingestuft sind,
  • Gebäude oder Gebäudeteile, die selbst kein Denkmal sind, aber zu einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage gehören,
  • Gärten, bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen, aber keine Gebäude sind
  • bewegliche Kulturgüter, wenn sie seit mindestens 20 Jahren in Familienbesitz sind oder als national wertvolles Kulturgut in ein offizielles Verzeichnis eingetragen sind und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse ist.