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Ausbildungsberufe nach BBiG: Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen

Nr. 99019004007000

Volltext

Um Ihre Ausbildung abzuschließen, müssen Sie eine Abschlussprüfung bestehen. Die Prüfung ermittelt, ob Sie die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.

Die Abschlussprüfung können Sie zwei Mal wiederholen, wenn Sie sie nicht bestehen. Bei Abschlussprüfungen in zwei zeitlich getrennten Teilen müssen Sie immer beide Teile wiederholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen legt die zuständige Stelle fest.

Für die Prüfung müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle anmelden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die absolvierte Ausbildungsdauer
  • Nachweis über die abgelegte Zwischenprüfung
    • bei Anmeldung zu einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen kein Nachweis über die Zwischenprüfung nötig
    • bei Anmeldung zu Teil 2 einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen: in der Regel Nachweis über Abschlussprüfung des Teil 1 nötig
  • Ausbildungsnachweis, unterzeichnet von
    • der Ausbilderin oder dem Ausbilder und
    • der oder dem Auszubildenden
  • bei Anmeldung zur Abschlussprüfung vor Ende der regulären Ausbildungszeit: Nachweis über vorherige Tätigkeit im Beruf oder vorherige Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf
  • bei Absolvierung der Ausbildung ohne Ausbildungsbetrieb: Nachweis über den der Berufsausbildung entsprechenden Bildungsgang an einer Berufsbildungseinrichtung
  • bei Zulassung in besonderen Fällen gegebenenfalls: Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit

Kosten

Für Sie als Auszubildende oder Auszubildender ist die Abschlussprüfung kostenlos. In der Regel werden die Kosten durch Ihren Ausbildungsbetrieb getragen.

Frist

Prüfungstermine sind in der Regel frühestens zwei Monate vor Ausbildungsende. Bitte informieren Sie sich bei der regional zuständigen Stelle über die Fristen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildungsdauer absolviert.
  • Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
    • Ausnahme: Eine Zwischenprüfung entfällt, wenn eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen stattfindet. Bei einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen haben Sie in der Regel Teil 1 der Abschlussprüfung abgelegt, wenn sie sich zu Teil 2 anmelden.
  • Sie sind im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert oder haben einen entsprechenden Bildungsgang an einer Bildungseinrichtung absolviert.
  • Eine Zulassung in besonderen Fällen können Sie beantragen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    • Ihre Leistungen sind überdurchschnittlich (Notenschnitt 2,49 oder besser).
    • Sie waren mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit in dem Beruf tätig.
    • Sie haben Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf absolviert.
    • Ihre Berufserfahrung wurde als gleichwertig zur Berufsausbildung anerkannt.
    • Sie sind Soldatin oder Soldat auf Zeit oder ehemalige Soldatin oder Soldatin und das Bundesministerium der Verteidigung bescheinigt Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle stellen.

  • Füllen Sie als Auszubildende Person den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Daten sowie Unterlagen und erfasst diese.
  • gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
  • Entscheidet die zuständige Stelle, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, dann entscheidet der Prüfungsausschuss.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid. 

Hinweise (Besonderheiten)

  • Auszubildende, die Elternzeit genommen haben, dürfen deswegen keinen Nachteil bei der Zulassung haben.
  • Möchten Sie sich für eine vorzeitige Abschlussprüfung anmelden, müssen Sie einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen.
  • Die Abschlussprüfung können Sie zwei Mal wiederholen, wenn Sie sie nicht bestehen. Bei einer Abschlussprüfung mit zwei zeitlich getrennten Teilen müssen Sie immer beide Teile wiederholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen legt die zuständige Stelle fest.

Urheber

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen,  zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern