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Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen beantragen

Nr. 99110092016000

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn Sie als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen beispielsweise Nutztiere züchten, offizielle Zuchtbücher führen oder Zuchtbescheinigungen ausstellen wollen, müssen Sie Ihren Verband oder Ihr Unternehmen staatlich anerkennen lassen.

Dies betrifft die Zucht aller unter das Tierzuchtrecht fallenden Tierarten. Dazu zählen

  • folgende reinrassige Zuchttiere:
    • Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und
    • Equiden, das heißt Einhufer, sowie
  • Hybridzuchtschweine, das heißt gezielte Kreuzungen zwischen Schweinerassen.

Als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen müssen Sie nationale und europäische tierzuchtrechtliche Bestimmungen einhalten, die die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Europäische Union regeln.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Ihr Zuchtverband oder Zuchtbetrieb
    • hat seinen Hauptsitz in dem Bundesland oder dem EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie Ihren Antrag stellen
    • besitzt sogenannte Rechtspersönlichkeit in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie Ihren Antrag stellen; das heißt er ist rechtlich handlungsfähig
    • hat genügend und qualifiziertes Personal sowie geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die Durchführung Ihrer Zuchtprogramme
    • ist in der Lage, die Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der Zuchttiere durchzuführen
    • hat in den geografischen Gebieten, in denen Sie Ihre Zuchtprogramme durchführen, einen ausreichend großen Zuchttierbestand
    • ist in der Lage, die Daten über die Zuchttiere zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu nutzen
  • Für Zuchtverbände gilt: Wenn die Satzung Ihres Verbandes Mitgliedschaften erlaubt,
    • enthält Ihre Satzung die grundlegenden Entscheidungen zur Zucht und
    • stellt sicher, dass nur Züchterinnen und Züchter über die züchterischen Belange des Verbandes entscheiden können.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 16.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)