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Änderungen bezüglich der Beauftragung der Projektleitung oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit der Genehmigungsbehörde mitteilen

Nr. 99045004261002

Urheber

Volltext

Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie jede Änderung in Bezug auf verantwortliche Personen der Genehmigungsbehörde melden.
Das betrifft insbesondere Änderungen in Bezug auf:

  • die Projektleitung
  • die beauftragte Person für Biologische Sicherheit
  • sowie Mitglieder des Ausschusses für Biologische Sicherheit

Die Mitteilung muss vor der Änderung erfolgen. Wenn eine Änderung nicht vorhersehbar war, müssen Sie die Genehmigungsbehörde sofort nachträglich informieren. Gleichzeitig müssen Sie nachweisen, dass die neuen Verantwortlichen die erforderliche Sachkunde besitzen.

Die Genehmigungsbehörde prüft, ob Ihre gentechnische Anlage betrieben werden darf. Sie prüft insbesondere:

  • ob die geplanten gentechnischen Arbeiten rechtlich zulässig sind.
  • ob die Sicherheitsstufe richtig zugeordnet ist.
  • ob die räumlichen, technischen und personellen Voraussetzungen stimmen.
  • ob die Projektleitung und Sicherheitsbeauftragten ausreichend qualifiziert sind.
     

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Die Projektleiterin, der Projektleiter, die beauftragte Person für die Biologische Sicherheit oder die Zusammensetzung der Mitglieder des Ausschusses für die Biologische Sicherheit ändert sich.
  • Sie können nachweisen, dass die neue Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
     

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)