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Fachaufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden

Für die Gefahrenabwehr (Sicherheit und Ordnung) sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und Gemeinden zuständig, soweit die Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

Die Gefahrenabwehr umfasst viele verschiedene Rechtsbereiche, wie z.B. das Führen und Halten von Hunden, Vermeidung von Obdachlosigkeit, Unterbringung von Fundtieren und auch das Auffinden von bestattungspflichtigen Personen.

Der Landrat ist als Fachaufsichtsbehörde gegenüber den örtlichen Ordnungsbehörden tätig. Er unterstützt und berät sie, hat aber auch ein Weisungsrecht. Zudem ist er als Widerspruchsbehörde tätig.