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Wasserverkehrsverordnung

Für Gewässer, auf denen das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall durch die Wasserbehörde gemäß § 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugelassen ist, gilt die Wasserverkehrsverordnung M-V.

Im Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde der Wasserverkehr durch Allgemeinverfügung in folgenden Bereichen für Wasserfahrzeuge von unter 15 m Länge zugelassen:

  • Uecker (Einmündung der Randow bis Klappbrücke in Ueckermünde),
  • Randow (Straßenbrücke L32 in Eggesin, bis Mündung in die Uecker) und
  • Zarow (Fischtreppe bei Zarowmühle, bis Mündung ins Haff)

Die Wasserverkehrsverordnung dient der Verhütung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Der Landrat als untere Wasserverkehrsbehörde ist insbesondere für folgende Aufgabenbereiche zuständig:

  • Zulassung von Wasserfahrzeugen (Fahrtauglichkeitsbescheinigung)
  • Erteilung von Fahrerlaubnissen zum Führen von Wasserfahrzeugen
  • Bußgeldverfahren bei Verstößen

Gebühren

Die Gebühren ergeben sich aus der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach der Wasserverkehrsverordnung.

Rechtsgrundlagen

Wasserverkehrsverordnung (WVVO M-V)

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach der Wasserverkehrsverordnung (WVKostVO M-V)