Bestattungskosten
Allgemeine Informationen
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Sie als Antragsteller müssen tatsächlich einen Werkvertrag über die Bestattung des Verstorbenen mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen haben oder aber von der Ordnungsbehörde mittels Leistungsbescheid oder von gleich- oder nachrangigen Verpflichteten durch Ausgleichsanspruch zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen werden.
Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der verstorbenen Person Sozialhilfe leistete; in allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch SGB XII
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Bestattungsgesetz M-V oder anderer Bundesländer
- Bestattungskostenrichtlinie LK V-G oder anderer Landkreise
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen einzureichen sind, entnehmen Sie der Anlage (Seite 4) zum Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten.
Fristen
Bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, dem nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden ist und die Kosten vor seiner Entscheidung beglichen worden sind.
Ansprüche auf Übernahme von Bestattungskosten verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.