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Baumfällgenehmigung

Allgemeine Informationen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

Im Land Mecklenburg-Vorpommern gibt es einen gesetzlichen Baumschutz (§ 18 NatSchAG M-V) sowie einen speziellen Alleenschutz (§ 19 NatSchAG M-V).

In manchen Gemeinden im Landkreis unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen.

Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Engriff in Natur und Landschaft dar (§ 12 NatSchAG M-V).

Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

Rechtsgrundlagen

§ 18 NatSchAG M-V* – Gesetzlich geschützte Bäume

(1) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden, sind gesetzlich geschützt. Dies gilt nicht für

  1. Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,
  2. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,
  3. Pappeln im Innenbereich,
  4. Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Kleingartenrechts,
  5. Wald im Sinne des Forstrechts,
  6. Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestands erstellt wurde.

(2) Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Zulässig bleiben fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert.

(3) Die Naturschutzbehörde hat von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn

  1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,
  2. von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder
  3. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen.

§ 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

* Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 66)

Antrag auf Genehmigung

Für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Bäumen ist ein formloser schriftlicher Antrag an die untere Naturschutzbehörde zu senden.

Folgende Informationen sind im Baumfällantrag anzugeben:

  1. Angaben zum Baum: Baumart, Stammumfang in cm (gemessen in 1,30 m Höhe).
  2. Standort des Baumes: Adresse und nach Möglichkeit Angabe des Flurstückes, Beschreibung des Baumstandortes auf dem Grundstück (für Bauvorhaben Einmessung im Lageplan)
  3. Eigentümer des Baumes: Vollständige Adresse des Eigentümers und Antragsstellers. (Falls der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer des Baumes ist, muss eine unterzeichnete Vollmacht des Eigentümers beigefügt werden.)
  4. Begründung zur Fällung: Angaben zu den Gründen, warum eine Baumfällung notwendig ist
  5. Bilder: Hilfreich sind Fotos, die den Standort und den Zustand des Baumes bzw. die Gründe für die beantragte Fällung verdeutlichen.
  6. Kontakt: Kontaktmöglichkeiten für Rückfragen (Telefonnummer oder email-Adresse)

Ansprechpartner für Baumschutz und Baumfällanträge:

Amt Usedom-Süd, Amt Usedom-Nord, Amt Am Peenestrom (Teilbereiche Insel Usedom und Stadt Wolgast), Amt Lubmin: Frau Schult (Manuela.Schult@kreis-vg.de oder Tel. 03834 8760-3219)

Stadt Anklam, Amt Anklam-Land, Amt Landhagen, Amt Züssow, Amt Peenetal-Loitz, Amt Jarmen-Tutow, Stadt Greifswald, Amt Penestrom (Teilbereich Festland außer Stadt Wolgast): Frau Klasan (Stella.Klasan@kreis-vg.de oder Tel. 03834 8760-3216)

Stadt Ueckermünde, Amt Torgelow-Ferdinandshof, Amt Am Stettiner Haff, Stadt Strasburg, Stadt Pasewalk, Amt Uecker-Randow-Tal, Amt Löcknitz-Penkun: Herr Janzen (Harald.Janzen@kreis-vg.deoder Tel. 03834 8760-3262)

Formulare

Hinweis:

Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 18 oder § 19 NatSchAG M-V per E-Mail an Frau Schult Manuela

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Hinweise

Auch eine illegale Beseitigung eines geschützten Baumes beinhaltet eine Pflicht zur Ersatzpflanzung. Darüber hinaus kann ein Bußgeld festgesetzt werden, das den Wert einer Ersatzpflanzung um ein Vielfaches übersteigt.

Ein Anspruch auf Ausnahme von den Verboten besteht nicht. Dies betrifft auch den Innenbereich bebauter Flächen.