Kleiner Waffenschein - Beantragung
Beantragung
Der "Kleine Waffenschein" berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Zum Schießen außerhalb einer Schießstätte ist eine gesonderte Erlaubnis notwendig.
Der "Kleine Waffenschein" wird auf schriftlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erteilt.
Voraussetzung für die Erteilung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG). Siehe auch § 4 Abs. 2 WaffG.
Nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung wird die Erlaubnis auf Lebenszeit (bis auf Widerruf erteilt).
Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber seine Schreckschusswaffe auch außerhalb seines befriedeten Besitztums zu führen (bei sich zu tragen, auch im Auto oder Boot).
Das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist auch mit einem "Kleinen Waffenschein" verboten.
Gebühren
Für die Erteilung des "Kleinen Waffenscheins" wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 EUR erhoben.