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Schießstätten

Beschreibung

Das Betreiben einer Schießstätte (feste oder ortsveränderliche Schießstätte) und deren wesentliche Änderung bedürfen einer Erlaubnis.

Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten des Betreibers ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Behörde melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Waffengesetz zum Betreiben einer Schießstätte oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
  • die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 WaffG)
  • die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
  • der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden. Bei ortsveränderlichen Schießstätten (Schausteller-Schießgeschäfte) gelten die Haftpflichtversicherungssummen nach Schaustellerhaftpflichtversicherungsverordnung (SchauHV)
  • der Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall

Gebühren

Die Gebühren betragen zwischen 102,00 EUR bis 511,00 EUR.