Tagespflege, Tagesmutti
Beschreibung
Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 (einem Gesetz zur Änderung des SGB VIII) neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Die bisher in Deutschland noch weitgehend privat organisierte und finanzierte Tagespflege dürfte zukünftig demnach immer stärker in den öffentlich geregelten und finanzierten Jugendhilfebereich übergehen.
Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter 3 Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Kindertagesstätte gesehen.
Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet, betreut ein bis fünf Kinder. Sie braucht geeignete Räume und eine Pflegeerlaubnis. Über die Eignung der Person oder der Räume treffen einige Landesgesetze (oder Verordnungen) nähere Festlegungen. Zuweilen haben auch die vermittelnden und finanzierenden Jugendämter eigene Beurteilungsmaßstäbe. Seit 2006 müssen alle Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind nachweisen.
Kindertagesförderung
- für Kinder von 0 Jahren bis zum Ende der Grundschulzeit in Kita
- Hort und Kindertagespflege / Tagesmütter Vermittlung
- Beratung, Begleitung durch das Jugendamt
Wöchentliche Betreuung
erfolgt als:
- Ganztagsförderung (bis zu 50 Wochenstunden)
- Teilzeitförderung (bis zu 30 Wochenstunden)
- Halbtagsförderung (bis zu 20 Wochenstunden)
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte
und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V)
vom 04.09.2021 (GVOBl. M-V 2019, 558), gültig ab 01.01.2020
- SGB VIII: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII)
- Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134)