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Bodenschätzung

Auskünfte aus den Ergebnissen der amtlichen Bodenschätzung

Allgemeine Informationen

Neben den Informationen über die Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) weist das Liegenschaftskatatster die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) für die Finanzbehörden nach. Auf der Grundlage der Bodenschätzungsergebnisse wird die Ertragsmesszahl errechnet. Sie ist ein Indikator für die Ertragsfähigkeit des Bodens (Acker oder Grünland). Weiterhin können Auszüge aus den Bodenschätzungskarten beantragt werden.

Anwendungsbereich

für alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Dies sind im Einzelnen:

  • Acker (einschl. stillgelegter Flächen)
  • Grünland (z.B. Wiesen, Streu- u. Hütungsflächen)
  • Gärten
    • Hausgärten > 1000 m² mit räumlichem Bezug zur Hof- u. Gebäudefläche
    • Gartenflächen < 1000 m² in der Feldmark

Zweck

  • gerechte Verteilung von Steuern
  • planvolle Gestaltung der Bodennutzung
  • Verbesserung der Beleihungsunterlagen

Die Bodenschätzung umfasst

  • genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,
  • dazu gehört:
    • landwirtschaftliche Kulturart (Nutzungsart)
    • Beschreibung des Bodens nach Klassen
  • die Feststellung der Ertragsfähigkeit (wird in Wertzahlen zum Ausdruck gebracht)

Nachschätzung

  • Treten nach Abschluss der Bodenschätzung Umstände ein, die die Ertragsbedingungen einzelner Bodenflächen wesentlich verändern, z.B. Änderung der Nutzungsart, Ent- und Bewässerung, Eindeichung u.ä., so sind diese Flächen nachzuschätzen
  • Die Vorsteher der Gemeinden, die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, solche Veränderungen anzuzeigen.

Regelmäßige Überprüfung der Bodenschätzung

  • Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind in Zeitabständen von längstens zwanzig Jahren zu überprüfen.

Offenlegung

  • Die für alle Bodenflächen festgestellten Schätzungsergebnisse (aus Erst- und Nachschätzungen) werden in den zuständigen Finanzämter offengelegt.

Rechtgrundlagen

Anträge auf Nutzungsartenänderungen bzw. Nachschätzungen

An das Kataster- und Vermessungsamt ist ein formloser Antrag zu stellen

  • Name, Anschrift des Antragstellers
  • Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Unterschrift
Antragsberechtigt sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte mit Zustimmungserklärung des/der Eigentümer(s). Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die zuständigen Bodenschätzungsausschüsse bei den Finanzämtern.