Bodenschätzung
Auskünfte aus den Ergebnissen der amtlichen Bodenschätzung
Allgemeine Informationen
Neben den Informationen über die Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) weist das Liegenschaftskatatster die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) für die Finanzbehörden nach. Auf der Grundlage der Bodenschätzungsergebnisse wird die Ertragsmesszahl errechnet. Sie ist ein Indikator für die Ertragsfähigkeit des Bodens (Acker oder Grünland). Weiterhin können Auszüge aus den Bodenschätzungskarten beantragt werden.
Anwendungsbereich
für alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Dies sind im Einzelnen:
- Acker (einschl. stillgelegter Flächen)
- Grünland (z.B. Wiesen, Streu- u. Hütungsflächen)
- Gärten
- Hausgärten > 1000 m² mit räumlichem Bezug zur Hof- u. Gebäudefläche
- Gartenflächen < 1000 m² in der Feldmark
Zweck
- gerechte Verteilung von Steuern
- planvolle Gestaltung der Bodennutzung
- Verbesserung der Beleihungsunterlagen
Die Bodenschätzung umfasst
- genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,
- dazu gehört:
- landwirtschaftliche Kulturart (Nutzungsart)
- Beschreibung des Bodens nach Klassen
- die Feststellung der Ertragsfähigkeit (wird in Wertzahlen zum Ausdruck gebracht)
Nachschätzung
- Treten nach Abschluss der Bodenschätzung Umstände ein, die die Ertragsbedingungen einzelner Bodenflächen wesentlich verändern, z.B. Änderung der Nutzungsart, Ent- und Bewässerung, Eindeichung u.ä., so sind diese Flächen nachzuschätzen
- Die Vorsteher der Gemeinden, die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, solche Veränderungen anzuzeigen.
Regelmäßige Überprüfung der Bodenschätzung
- Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind in Zeitabständen von längstens zwanzig Jahren zu überprüfen.
Offenlegung
- Die für alle Bodenflächen festgestellten Schätzungsergebnisse (aus Erst- und Nachschätzungen) werden in den zuständigen Finanzämter offengelegt.
Rechtgrundlagen
- Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), in Kraft am 30. Dezember 2010
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 21. Oktober 2014 (GVOBL. M-V S. 548), in Kraft am 30. Oktober 2014
- Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. S. 366/435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671)
- Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) - BodSchätzG)
Anträge auf Nutzungsartenänderungen bzw. Nachschätzungen
An das Kataster- und Vermessungsamt ist ein formloser Antrag zu stellen
- Name, Anschrift des Antragstellers
- Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück
- Unterschrift