Katastrophenschutz
Volltext
Eine Katastrophe im Sinne des Landeskatastrophenschutzgesetzes ist ein Ereignis, das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen oder Tiere, die Umwelt oder bedeutende Sachgüter in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz nur wirksam gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.
Der Katastrophenschutz baut vor allem auf den Einsatzkräften der Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks (THW) auf.
Die Aufgaben des Katastrophenschutzes werden vom Landkreis Vorpommern-Greifswald als untere Katastrophenschutzbehörde in einem integrierten Hilfeleistungssystem wahrgenommen. In diesem Zusammenhang sind Maßnahmen zur
- Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und
- zur Abwehr sowie Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen.
Im vorbeugenden Katastrophenschutz ist es wesentliche Aufgabe, die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksame Katastrophenabwehr zu treffen. Hierzu hat der Landkreis ein Katastrophenschutzlager und einen Verwaltungsstab eingerichtet. Weiterhin werden Einheiten im Katastrophenschutz unterhalten und Katastrophenpläne aufgestellt, fortgeschrieben und im Rahmen von Übungen erprobt.
Rechtsgrundlage(n)
Zuständige Stelle
Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Landkreise und der kreisfreien Städte.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
- Ministerium für Inneres und Europa M-V (oberste Katastrophenschutzbehörde),
- Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V (obere Katastrophenschutzbehörde),
- Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden)