Abwasserbeseitigung private Haushalte
In vielen ländlichen Regionen unseres Landkreises ist eine zentrale Abwasserkanalisation häufig nicht vorhanden, sodass der Grundstückseigentümer für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auf seinem Grundstück zuständig ist.
Genehmigungsverfahren
Kleinkläranlagen stellen eine technische Möglichkeit der dauerhaften Abwasserbeseitigung dar und sollen dafür sorgen, dass die häuslichen Abwässer ausreichend gereinigt werden. Der Gesetzgeber fordert, dass nur noch vollbiologisch arbeitende Kleinkläranlagen errichtet und betrieben werden dürfen, um einen nachhaltigen und nachprüfbaren Gewässerschutz für das Grundwasser als wichtigste Trinkwasserquelle sowie für die Oberflächengewässer sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Abflusslose Sammelgruben dienen, wie der Name schon sagt, nur dem Sammeln des Abwassers und müssen daher regelmäßig durch ein Entsorgungsunternehmen entleert werden. Wichtigste Voraussetzung für den Betrieb einer Sammelgrube ist deren Wasserdichtheit.
Ziel ist es, vorhandene Kleinkläranlagen oder Sammelgruben innerhalb einer von der Unteren Wasserbehörde bestimmten Frist den Forderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift Mecklenburg-Vorpommern anzupassen oder den Betrieb der Altanlage einzustellen und eine neue Abwasseranlage zu errichten.
Bei bestehenden und neu errichteten Häusern, die nicht am öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsnetz angeschlossen sind und daher eine neue Abwasseranlage benötigen, muss sich der Eigentümer zur Einreichung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises melden und diese beantragen.
Örtliche Zuständigkeit unserer Sachbearbeiter/-innen...
Amt Landhagen, Amt Usedom-Nord, Amt Usedom-Süd, Gemeinde Heringsdorf
Amt Jarmen-Tutow, Amt Peenetal/Loitz, Amt Züssow, Stadt Anklam, Hansestadt Greifswald
Amt Am Peenestrom, Amt Lubmin
Amt Löcknitz-Penkun, Amt Uecker-Randow-Tal, Stadt Pasewalk
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
03834 8760-3251
03834 8760-93251
E-Mail
Raum: 309 | Haus 1
Amt Anklam-Land
Amt Am Stettiner Haff, Amt Torgelow-Ferdinandshof, Stadt Strasburg, Stadt Ueckermünde
Hinweise zur Beantragung/Verlängerung wasserrechtliche Erlaubnis/Bescheinigung
1. Was wird beim Neubau einer Kleinkläranlage benötigt?
Für die Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald nachfolgend genannte Unterlagen einzureichen:
- ausgefülltes Antragsformular/ Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
- Flurkartenauszug mit eingetragenem Standort der Kläranlage
- Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Abwasser durch den zuständigen Zweckverband Wasser/Abwasser
- bei Einleitung des gereinigten Abwassers in einen Graben oder eine Leitung: Zustimmungserklärung des Eigentümers (in der Regel Wasser- und Bodenverband oder Gemeinde)
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Neubau und Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
2. Was wird für den Weiterbetrieb einer vorhandenen Kleinkläranlage benötigt?
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KKA-VV M-V) vom 30.10.2020 sind nur Kläranlagen zulässig, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
- Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Abwasser durch den zuständigen Zweckverband Wasser/Abwasser
- durch einen sachkundigen Fachbetrieb erstellten Dichtheitsnachweis der Anlage (entsprechend DIN EN 1610) sowie die dazugehörige Prüfdatei und Bilddatei von der Kläranlage mit aufgebautem Prüfzubehör
- Beurteilung des baulichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Anlage durch einen Fachbetrieb bzw. Wartungsprotokolle und Beprobungsergebnisse der vergangenen drei Jahre
- Wartungsvertrag
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
3. Was wird für den Neubau von abflusslosen Sammelgruben benötigt?
Für die Beantragung der wasserrechtlichen Bescheinigung sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald nachfolgend genannte Unterlagen einzureichen:
- ausgefülltes Antragsformular/ Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bescheinigung
- Bescheinigung eines sachkundigen Fachbetriebes über die Dichtheit der Anlage (Dichtheitsnachweis entsprechend DIN EN 1610, einschließlich der Prüfdatei und Bilddatei von der Abwasseranlage mit aufgebautem Prüfzubehör)
- Flurkartenauszug mit eingetragenem Standort der Sammelgrube
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bescheinigung werden keine Gebühren erhoben.
4. Was wird für den Weiterbetrieb einer vorhandenen abflusslosen Sammelgrube benötigt?
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bescheinigung
- Beurteilung des baulichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Anlage durch einen sachkundigen Fachbetrieb (Dichtheitsnachweis entsprechend DIN EN 1610, einschließlich der Prüfdatei und Bilddatei von der Abwasseranlage mit aufgebautem Prüfzubehör)
- Flurkartenauszug mit eingetragenem Standort der abflusslosen Sammelgrube
Die Erteilung der wasserrechtlichen Bescheinigung ist verwaltungskostenfrei.
verfügbare Dokumente
- Wasserhaushaltsgesetz
- Wassergesetz M-V (LWaG M-V)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung (Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V)
- Wasserwirtschaft-Dichtheitsprotokoll
- Wasserwirtschaft-Fachunternehmererklärung Kleinkläranlagen
- Wasserwirtschaft-Fachunternehmererklärung Pflanzenkläranlage