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Eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch

Volltext

Eine eigenständige Einbürgerung nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Das Alter des Einbürgerungsbewerbers spielt keine Rolle.

Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für die Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch oder eine Miteinbürgerung als Ehegatte eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung eines Ausländers)
  • § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)

Erforderliche Unterlagen

Von Einbürgerungsbewerbern werden immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Nachweise zum Personenstand
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Alterssicherung

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Kosten

  •  255 Euro pro eingebürgerte Person, wenn dem Antrag entsprochen wird

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Hinweise (Besonderheiten)

Sonderregelungen für unter 16 Jahre alte Personen

Soll ein unter 16 Jahre altes Kind eigenständig eingebürgert werden, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Hat das Kind auch bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt abweichend von den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen Folgendes:

  • Das Kind wird nur eingebürgert, wenn es im Inland mit einem sorgeberechtigten Elternteil, der deutscher Staatsangehöriger ist, in familiärer Gemeinschaft lebt.
  • Das Kind muss sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
  • Das Kind muss  über altersgemäße Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, eine Loyalitätserklärung und Kenntnisse der staatlichen Ordnung werden nicht gefordert.

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:

  • für Staatenlose, die die Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
  • für Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge
  • wenn die Einbürgerung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 betroffenen Person dient und nicht schon ein Anspruch auf Einbürgerung besteht
  • für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
  • für deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Österreich, Liechtenstein und aus deutschsprachigen Gebieten (z.B. Schweiz)
  • bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses

Bei diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können. Hierüber berät Sie die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für über 16 Jahre alte Personen :

  • Sie haben seit mindestens acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies muss mit einer Bescheinigung des Kursträgers nach dem Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden. Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie haben in Deutschland eine eigene Wohnung oder ein sonstiges Unterkommen, das Ihnen und Ihren Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht, und halten sich dort nicht nur vorübergehend auf. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland und Ihr Aufenthalt ist auf Dauer angelegt.
  • Sie sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren. Das ist der Fall, wenn Sie den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen Sie gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten können, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
    Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe) schließt die Einbürgerung aus. Das gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, dass er zur Inanspruchnahme der Leistungen berechtigt ist, nicht zu vertreten hat. Der Bezug von Kindergeld oder einer Rente eines deutschen Trägers steht einer Einbürgerung nicht entgegen. Bei Bezug anderer Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung) ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
    Von dieser Voraussetzung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen. Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen .
  • Vom Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können. Im Rahmen des Ermessens sind weitere Ausnahmen möglich.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Zudem müssen Sie erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben. Wenn Sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt noch ist gegen Sie aufgrund Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden. Ausländische Verurteilungen werden berücksichtigt, soweit die Tat im Inland strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhältnismäßig ist, es sei denn, dass die Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.
    Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, sowie Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden diese zusammengezählt. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
    Von der Voraussetzung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ausnahmsweise abgesehen werden.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben.
    Vom Nachweis der Deutschkenntnisse wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können. Im Rahmen des Ermessens sind weitere Ausnahmen möglich.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen , wenn

  • tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Sie Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, Sie machen glaubhaft, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
  • ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag . Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Agentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt die Einbürgerungsbehörde Ihnen eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Zuständige Stelle

Einbürgerungsbehörde ist:

  • wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.02.2015
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Urheber

Referat  230 b