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Fortführung des Liegenschaftskatasters

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Aktualisierung/Verbesserung des Liegenschaftskatasters

Beschreibung

Das Liegenschaftskataster ist gemäß GeoVermG M-V §32 Abs.1 fortzuführen, wenn die für die Liegenschaften nachgewiesenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert worden sind oder verändert werden sollen.

Die Fortführung des Liegenschaftskatasters erfolgt auf der Grundlage von Vermessungsschriften. Vermessungsschriften sind die in beurkundeter Form dokumentierten Ergebnisse einer Liegenschaftsvermessung sowie eines Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren.

Vermessungsschriften werden z. B. anlässlich:

  • der Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung (Zerlegung oder Sonderung)
  • der Feststellung und/oder Abmarkung vorhandener Grenzpunkte
  • einer Gebäudeeinmessung
  • der Einmessung von Nutzungsartengrenzen

erstellt.

Nach erfolgter Fortführung des Liegenschaftskatasters erhalten die betroffenen Eigentümer bzw. Inhaber grundstücksgleicher Rechte (wie z.B. Erbbauberechtigte) eine Mitteilung über die vorgenommenen Veränderungen (Fortführungsmitteilung).

Gebühren

Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach VermKostVO M-V erhoben:

  • Tarifstelle 14

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

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