Abmarken von Flurstücksgrenzen
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Beschreibung
Abmarkung bezeichnet nach §30 Abs.1 GeoVermG M-V die rechtswirksame Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen mittels sichtbarer und dauerhafter Grenzmarken in der Örtlichkeit. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der den abgemarkten Grenzpunkt mit öffentlich-rechtlichem Schutz versieht - §37 GeoVermG M-V bzw. §274 StGB.
Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet Grenzmarken in ihren Grundstücksgrenzen zu dulden.
Gemäß §30 Abs.2 - 4 GeoVermG M-V kann aber in bestimmten Fällen von der Abmarkung abgesehen bzw. die vorgesehene Abmarkung zurückgestellt werden.
Die Verpflichtung des Antragstellers, eine zurückgestellte Abmarkung nach Wegfall der Hindernisgründe nachholen zu lassen, muss mit dem Antrag auf Flurstücksbildung vorliegen.
Gebühren
Für die Abmarkung von Flurstücksgrenzen werden Gebühren nach VermKostVO M-V erhoben:
- Tarifstelle 12.1 - für die gleichzeitige Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Flurstücksgrenzen
(Das Entfernen oder Verändern einer Grenzmarke stehen einer Abmarkung gleich.) - Tarifstelle 12.2 - für das Nachholen einer zurückgestellten Abmarkung
Die Aufwendungen für das Vermarkungsmaterial sind mit der Gebühr abgegolten.
Benötigte Unterlagen
- Vermessungsantrag (Liegenschaftsvermessung)