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Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt
Wenn die Einbürgerung zu folgendem Zweck dient, genügt eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren:
Staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus
-
- politischen,
- rassischen oder
- religiösen Gründen
in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person.
Weiterhin darf kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes bestehen.