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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt

Wenn die Einbürgerung zu folgendem Zweck dient, genügt eine  Aufenthaltsdauer von vier Jahren: 

Staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus

    • politischen,
    • rassischen oder
    • religiösen Gründen

in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person.

Weiterhin darf kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes bestehen.