Rechtmäßiger Aufenthalt und anrechenbare Aufenthaltszeiten/nicht rechtmäßiger Aufenthalt
Rechtmäßiger Aufenthalt
Im Einbürgerungsverfahren sind nicht alle Aufenthaltstitel anrechenbar. Der rechtmäßige Aufenthalt orientiert sich grundsätzlich an den Vorschriften des nationalen Aufenthaltsrechts. Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen daher alle Zeiten, in denen Einbürgerungsbewerberinnen oder Einbürgerungsbewerber
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- eine Aufenthaltserlaubnis,
- eine Aufenthaltsberechtigung,
- eine Aufenthaltsbewilligung,
- eine Aufenthaltsbefugnis,
- eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschft oder der Freizügigkeitsverordnung der Europäischen Gemeinschaft,
- in den Fällen der Anerkennung als Asylberechtigte und in Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen haben oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutsche waren.
Seit dem 1. Januar 2005 gelten auch Zeiten als rechtmäßiger Inlandsaufenthalt, in denen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber
- freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen oder -bürger oder gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates sind,
- eine Aufenthaltserlaubnis-EU,
- eine Niederlassungserlaubnis oder
- eine Aufenthaltserlaubnis des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
Nicht rechtmäßiger Aufenthalt
Keinen rechtmäßigen Aufenthalt haben ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, auch wenn sie eine Duldung besitzen. Diese Zeiten können nicht angerechnet werden und unterbrechen die Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes.
Das bedeutet, dass erst ab dem Zeitpunkt eines anrechenbaren Aufenthaltstitels nach der Duldung der rechtmäßige Inlandsaufenthalt beginnt. Ausnahmen hierzu gibt es nur bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz.