5. Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung
Nach § 9 Abs. 2 IZÜV richtet sich der Zeitraum, in dem regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind, nach einer systematischen Beurteilung der von der Anlage oder Gewässerbenutzung ausgehenden Umweltrisiken.
Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
- bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
- Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
Anlagen, die der höchsten Risikostufe zugeordnet werden, sind in einem einjährigen Zyklus und Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet werden, in einem dreijährigen Zyklus zu überwachen.
Das als Anhang 2.2 dem Überwachungsplan beigefügte Bewertungsschema wird für jede aufgeführte Industrieanlage mit einer Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.
Hierzu werden die Anlagen und Gewässerbenutzungen anhand der einzelnen Kriterien einer Punktebewertung unterzogen.
Insgesamt können nach dem Bewertungsschema 18 Bewertungspunkte vergeben werden. Ab 12 Punkten wird die Anlage einem 1-jährigen Inspektionszyklus zugeordnet. Ab 7 Punkten ist der Zyklus 2-jährig und unterhalb 7 Punkten ist die Anlage alle 3 Jahre zu überwachen.