3. Zuständigkeiten
Gemäß den §§ 42 Abs. 1 und 107 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) ist der Landrat die zuständige Wasserbehörde für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit der Abwassereinleitung in die (Gewässer mit Ausnahme der Küstengewässer/ Küstengewässer).
Nach § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der wasserrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen.
Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere Wasserbehörde ist damit zuständig für die Überwachung nach den §§ 8 und 9 IZÜV der genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen sowie der eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und somit auch für die Aufstellung des Überwachungsprogramms nach § 9 Abs. 2 IZÜV.