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Weitere zulässige Immissionswerte
Weitere zulässige Immissionswerte zu einzelnen Anlagen sind in speziell hierfür erlassenen nachfolgenden Verordnungen bzw. Richtlinien geregelt.
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
- Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV)
- Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV)
- Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)
- Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
- Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
- Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV)
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
- Freizeitlärm-Richtlinie
- Geruchsimmissions-Richtlinie
- LAI-Richtlinie "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen"
- LAI-Richtlinie "Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen"
- LAI-Richtlinie "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen"