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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Anmeldepflicht

Demonstrationen müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Die Versammlungsanzeige muss 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung (=vor Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) erfolgen.

Sie können die Versammlungsanmeldung bequem und schnell direkt vornehmen und uns das Anmeldeformular per Post, E-Mail oder Fax zusenden.

Bei der Anmeldpflicht gibt es Sonderfälle:

Spontanversammlungen

Spontanversammlungen bzw. -demonstrationen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aus einem aktuellen Anlass entstehen.

Man unterscheidet hierbei zwischen den (mangels Möglichkeit) nicht anmeldepflichtigen Sofortversammlungen (Spontanversammlungen im engeren Sinne) und den anmeldepflichtigen Eil- bzw. Blitzversammlungen (Spontanversammlungen im weiteren Sinne).

Sofortversammlungen (nicht anmeldepflichtig)

Sofortversammlungen haben in der Regel keinen anmeldefähigen und damit auch -pflichtigen Veranstalter. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie aus aktuellem Anlass augenblicklich entstehen, der unmittelbare Beschluss sich zu versammeln mit der tatsächlichen Ausführung also unmittelbar zeitlich zusammenfällt.

Eine Anmeldung ist dann, ohne dem Sinn der Versammlung zu widersprechen (um der Anmeldepflicht nachzukommen, müsste die Versammlung aufgeschoben werden), nicht mehr möglich.

Eilversammlungen (anmeldepflichtig)

Auch Eil- bzw. Blitzversammlungen zeichnen sich dadurch aus, dass der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der versammlungsgesetzlich vorgegebenen 48-Stunden-Frist nicht erreicht werden könnte.

Bei diesen Versammlungen bzw. Demonstrationen bleibt die Anmeldepflicht grundsätzlich bestehen und es wird lediglich die gesetzliche Frist verkürzt.

Hierbei fällt die Entscheidung sich zu versammeln nicht unmittelbar mit der tatsächlichen Durchführung der Versammlung zusammen, so dass noch, wenn auch eingeschränkt, gewisse Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Fertigung von Transparenten) getroffen werden können.

In aller Regel ist hier ein Veranstalter vorhanden, für den auch unter Nichteinhaltung der 48-Stunden-Frist noch die Möglichkeit und damit die Verpflichtung zur Anmeldung besteht.

Notfalls kann auch eine telefonische Anmeldung über den polizeilichen Notruf 110 erfolgen.