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Einzugsermächtigung
In den Zulassungsbehörden erfolgt ab dem 1. April 2006 die Zulassung eines Fahrzeuges nur noch, wenn der Fahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer des zuzulassenden Fahrzeuges von einem eigenen Bankkonto erteilt.
Weiterhin wird ein Fahrzeug darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Fahrzeughalter bei der Zollverwaltung keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände und bei der Zulassungbehörde keine Gebührenrückstände hat.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Merkblättern. Die notwendigen Vordrucke zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde können ebenfalls eingesehen und ausgedruckt werden.