Fahrzeugzulassungsverordnung (FzV)
Ab dem 1. März 2007 wurde die Fahrzeugzulassungsverordnung (FzV) eingeführt. Damit ergaben sich einige Änderungen, die für den Fahrzeughalter bedeutsam sind:
Ab 01.03.2007 werden Fahrzeuge und Anhänger nur noch am Hauptwohnsitz des Halters zugelassen.
Für Gewerbetreibende (jetzt auch Einzelpersonen) besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge auch am Gewerbestandort zuzulassen.
Fahrzeuge können nur noch außer Betrieb gesetzt werden. Zwischen vorrübergehender Stilllegung und Außerbetriebsetzung wird nicht mehr unterschieden.
Das Kennzeichen wird mit der Außerbetriebsetzung sofort frei, allerdings besteht die Möglichkeit, sich dieses Kennzeichen für dieses Fahrzeug für 6 Monate, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 12 Monaten, zu reservieren.
Eine Inbetriebnahme nach der Stilllegung kann jetzt innerhalb der nächsten 7 Jahre (bisher 18 Monate) ohne Einzelbegutachtung erfolgen.