Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt ist derzeit bundesweit und unbefristet gültig. Bei Wechsel der Arbeitsstätte kann der Nachweis im neuen Betrieb weiterverwendet werden. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Kopie.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Bei Verlust des Nachweises kann im Gesundheitsamt, das den Nachweis ausgestellt hat, die Möglichkeit einer Zweitschrift erfragt werden, sofern die Belehrung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
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