Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...
Bewerber/-innen um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass ein/-e Führerscheinbewerber/-in mit einer Behinderung (z. B. starke Sehschwäche) eine Audioprüfung beantragen kann – als Hilfestellung in der theoretischen Fahrschulprüfung. Dies kann auf Antrag gewährt werden.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Eventuell sind auch weitere medizinisch-technische Untersuchungen notwendig (z. B. Sehtest oder Hörtest). Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.