Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...
Bei strafprozessualen Fragestellungen sind die Gerichte auf Sachverständigungsgutachten angewiesen. Diesbezüglich erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Amtsgerichten. Wer beispielsweise nach ordnungsgemäßer Ladung als Angeklagte/-r oder Zeuge/Zeugin aufgrund psychischer Störungen oder körperliche Erkrankungen nicht an einem Gerichtstermin teilnahmen kann, benötigt ein amtsärztliches Attest.
Bei Haftfähigkeiten wird begutachtet, ob der/die Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen die Haftstrafe antreten bzw. unter bestimmten Bedingungen antreten kann und in einer regulären Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden kann.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Eventuell sind auch weitere medizinisch-technische Untersuchungen notwendig (z. B. Sehtest, Hörtest oder Laboruntersuchungen). Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.