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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Betäubungsmittelbescheinigungen

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Eine Aufgabe des Amtsärztliches Dienstes ist es, den Betäubungsmittelverkehr, wozu das Mitführen von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz im Reiseverkehr gehört, zu überwachen.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen Gebieten und Dokumenten innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Schengener Abkommens.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Medikamentenplan
  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Vordruck für die Bescheinigung durch eine/-n niedergelassenen Arzt/Ärztin (mit Stempel, Unterschrift und Arztnummer)
  • Die Vorlage muss bereits den Namen und die Dosierung des Medikaments enthalten. Jede Bescheinigung ist nur für ein Medikament gültig. Das heißt, für jedes weitere Medikament wird eine separate Bescheinigung benötigt.
  • Es gibt 2 verschiedene Formulare:

    Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (für Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens)
    Reisen in andere Länder (außerhalb des Schengener Abkommens)

Weitere Hinweise zu Reisen mit Betäubungsmitteln

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Welche Rechtsgrundlagen sind relevant?