Kinder- und jugendärztlicher DienstSchulgesundheitspflegeDie Schulgesundheitspflege obliegt dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, gesundheitliche Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen. Schulgesundheitspflege erfolgt durch schulärztliche Untersuchungen und Sprechstunden sowie schulärztliche Gesundheitsförderung. Einschulungsuntersuchungen dienen
Der Schularzt nimmt zu Anträgen auf Befreiung vom Sportunterricht Stellung und schlägt Schüler für den Sportförderunterricht vor. Für alle Schularten werden bedarfsgerecht schulärztliche Sprechstunden durchgeführt. Die Reihenuntersuchung ergänzt und unterstützt die Gesundheitserziehung der Schule durch Aufklärung und Beratung im Rahmen von schulärztlichen Untersuchungen, von Schulärztlichen Sprechstunden und Vorträgen vor Erziehungsberechtigten, Schülern und Lehrern. MasernschutzimpfungDas Masernschutzgesetz gilt bereits seit dem 01.03.2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 IfSG betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Die vorgenannten Personen haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.07.2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Rechtliche Ansprechpartnerin: Hahn Stefanie: 03834 8760-2375 Medizinischer Ansprechpartner ist der Kinder- und Jugendärztliche Dienst:
Für Fragen zum Thema Masernschutzimpfung nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: Masernschutzimpfung@kreis-vg.de Informationen zu den rechtlichen Aspekten, Masernerkrankungen oder der Masernschutzimpfung finden Sie unter: https://www.masernschutz.de/ EinschulungsuntersuchungIn der Einschulungsuntersuchung werden der körperliche und der geistige Entwicklungsstand des Kindes bestimmt. Das Kind wird auf seine Belastungsfähigkeit, seine sozialen Fähigkeiten, seine Selbstständigkeit und die Aufnahmebereitschaft in der Schule untersucht. Die Einschulungsuntersuchung dient der ärztlichen Beratung der Eltern und Erziehungsberechtigten. Die kompetente und fundierte ärztliche Beratung der Eltern, bei Bedarf auch der Lehrer und aller bei der Beurteilung der Schulfähigkeit des Kindes mitbeteiligten Personen ist für die Akzeptanz dieser Untersuchung ganz wesentlich. Bei Bedarf werden notwendige medizinische oder sozialkompensatorische Maßnahmen für das Kind eingeleitet. Dabei werden unter dem medizinischen Aspekt der spezielle Förderbedarf des Kindes festgelegt bzw. weitere Schritte zur Abklärung eingeleitet wie z. B. bei sprachlichen und kognitiven Entwicklungsrückständen und bei Sozialisationsdefiziten wie Verhaltensstörungen oder mangelnder sozialer Kompetenz. Bei auffälligen organischen Befunden wie z. B. Seh- oder Hörstörungen werden die weitere ärztliche Untersuchung und Abklärung des Befundes veranlasst und gegebenenfalls Fördermaßmahmen eingeleitet. |
| Autor: Stein Maria |
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